832.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 45 ausgegeben am 1. Februar 2008
Verordnung
vom 29. Januar 2008
über die Abänderung der Unfallversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 10 Abs. 3, Art. 53 Abs. 2 und Art. 97 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. September 1990 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsverordnung; UVersV), LGBl. 1990 Nr. 70, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21
Behandlung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens
1) Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Einrichtung des Gesundheitswesens (Art. 72 Abs. 1), mit der ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
2) Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung einer Einrichtung des Gesundheitswesens, so übernimmt die Versicherung unter Vorbehalt von Abs. 3 die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgelegenen entsprechenden Einrichtung nach Abs. 1 erwachsen wären.
3) Ist aus medizinischen Gründen die Behandlung eines Versicherten in einer anderen als den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich, übernehmen die Versicherer die Kosten für die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung in der Liechtenstein nächstgelegenen Einrichtung des Gesundheitswesens. Die Versicherer haben das Recht, sich die Notwendigkeit der Behandlung in einer solchen Einrichtung ärztlich oder durch ein Vertragsspital bescheinigen zu lassen.
4) Die Versicherer leisten auf Verlangen der Einrichtung des Gesundheitswesens die entsprechenden Kostengutsprachen.
5) Art. 23 bleibt vorbehalten.
Art. 22
Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder der Einrichtung des Gesundheitswesens
Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor oder die Einrichtung des Gesundheitswesens wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.
Art. 23
Behandlung im Ausland
Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in Liechtenstein oder in einer Liechtenstein nächstgelegenen geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens entstehen. Vorbehalten bleibt Art. 21 Abs. 3.
Art. 24
Leistungen bei Hauskrankenpflege
Bei ärztlich angeordneter Hauskrankenpflege durch Pflegefachfrauen oder von Einrichtungen des Gesundheitswesens im nicht stationären Bereich decken die Versicherer die Kosten für Grundpflege und Behandlungspflege nach Art. 61 der Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung.
Überschriften vor Art. 72
IV. Medizinalrecht und Tarifwesen
1. Einrichtungen des Gesundheitswesens
Art. 72
Begriffsbestimmung
1) Als Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Gesundheitsgesetzes oder Abteilungen von solchen, die:
a) der stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung von akuten Krankheiten oder Unfallfolgen oder der Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen;
b) unter ärztlicher Leitung stehen; und
c) über das erforderliche Pflegepersonal und zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
2) Dem Versicherten steht die Wahl unter den Einrichtungen nach Abs. 1, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Art. 48 und 54 des Gesetzes frei. Vorbehalten bleiben Art. 21 Abs. 3 und Art. 23.
Art. 73 Abs. 1
1) Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und Personen, die einen anderen Gesundheitsberuf ausüben, müssen mit den entsprechenden liechtensteinischen Verbänden auf Landesebene abgeschlossen werden.
Art. 87
Leistungen bei Unfall und Krankheit
1) Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht.
2) Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef