| 741.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 66
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ausgegeben am 18. März 2008
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Verordnung
vom 11. März 2008
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungserordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Erfordernis
1) Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Staates, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der Motorfahrzeugkontrolle ein Versicherungsnachweis vorliegt.
2) Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Motorfahrzeugkontrolle zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
a) nach der Übernahme durch einen anderen Halter;
b) nach der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle (Art. 64 Abs. 3 SVG);
c) nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 64 Abs. 2 SVG);
d) bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit anderer Nummer.
3) Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Abs. 2 Bst. a das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle meldet dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1:
a) die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung);
b) die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges.
5) Das Bundesamt für Strassen gibt die Daten nach Abs. 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.
3) Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.
2) Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die Motorfahrzeugkontrolle das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.
2) Versicherungsnachweise werden vom Bundesamt für Strassen während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.
3) Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Motorfahrzeugkontrolle ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.
4) Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.
3) Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Art. 15 Abs. 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen und schreibt letztere zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.
3) Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Art. 33 VTS sinngemäss.
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in begründeten Fällen Abweichungen von Abs. 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.
2) Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.
1) Motorfahrzeuge werden von der Motorfahrzeugkontrolle provisorisch immatrikuliert, wenn:
a) sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit im Fürstentum Liechtenstein befindet;
b) dem Halter innerhalb von drei Jahren mindestens drei Entzugsverfügungen zugestellt wurden:
1. wegen Nichtbezahlens der Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren (Art. 85 Abs. 2 Bst. c VZV); oder
2. wegen Nichterscheinens zur Fahrzeugprüfung (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZV).
1) Für die provisorische Immatrikulation muss der Motorfahrzeugkontrolle ein besonders gekennzeichneter und befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.
1) Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen.
Anhang 1 Bst. A und C Ziff. 1
A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge
1. Die Versicherungsnachweise müssen folgende Datenfelder beinhalten:
- Versicherungsnachweisnummer
- Kontrollschild
- Fahrzeugart
- Fabrikmarke/Typ
- Fahrgestellnummer
- Stammnummer
- Besondere Verhältnisse
- Datum des Beginns der Gültigkeit
- Befristungsdatum
- Grund der Inverkehrsetzung
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatstaat und Adresse des Halters
- Name, Vorname und Wohnort des Lenkers
- Standort des Fahrzeuges
- Name, Code und Adresse des Versicherers
- Versicherungsreferenznummer
- Schildart
- Anzahl Plätze
2. Folgende Rubriken des Versicherungsnachweises müssen vom Versicherer übermittelt werden:
- Angaben des Kontrollschildes (wenn dem Versicherer bekannt)
- Fahrzeugart
- Fabrikmarke und Typ
- Fahrgestellnummer (die Motorfahrzeugkontrolle kann darauf verzichten)
- Stammnummer
- Besondere Verhältnisse
- Datum des Beginns der Gültigkeit
- Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen)
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Halters
- Name, Vorname und Wohnort des Lenkers (nur wenn Standort nicht identisch mit Halteradresse)
- Name, Code und Adresse des Versicherers
- Police-Nummer
3. Dem Versicherer werden über das MOFIS folgende Daten rückübermittelt:
- Fahrzeugart
- Besondere Verwendungen
- Anzahl Plätze
- Sitzplätze/Stehplätze
- Höchstgeschwindigkeit
- Kontrollschild
- Schildart
- Schildfarbe
- Versicherungsgesellschaftscode
- Referenz/Policennummer
- Halteradresse
- Geburtsdatum
- Heimatstaat
- Standortadresse
- Marke/Typ
- Stammnummer
- Fahrgestellnummer
- Datum der Inverkehrsetzung
- Befristungsdatum
- Mutationsgrund Inverkehrsetzung
- Datum der Ausserverkehrsetzung
- Mutationsgrund Ausserverkehrsetzung
- Übermittlungsdatum
- Typenschein-Nummer inklusive Zusatzcode
- Fahrzeugfarbe
- Gesamtgewicht
- Leergewicht
- Karosserieform
- Datum der ersten Inverkehrsetzung
- Hubraum
- Nutzlast
- Dachlast
- Gewicht des Zuges
- Kilowatt
- Leistung Kilowatt
C. Meldungen an die Versicherer (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und b)
1. Die Motorfahrzeugkontrolle übermittelt die Kontrollmeldungen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a) und die Meldungen über die Ausserverkehrsetzungen (Art. 4 Abs. 4 Bst. b) auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Strassen. Dieses gibt die Meldungen dem Versicherer weiter. Die Daten auf diesen Meldungen werden einheitlich wiedergegeben analog den Versicherungsnachweisen.
Versicherungsnachweise dürfen bis am 31. Dezember 2008 in Papierform ausgestellt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef