| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 68
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ausgegeben am 18. März 2008
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Verordnung
vom 11. März 2008
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
3) Gesuchsteller, die einen Führerausweis der Gruppe 1 nach Anhang 1 erwerben wollen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, werden nur auf Grund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
4) Gesuchsteller, die einen Führerausweis der Gruppe 2 nach Anhang 1 erwerben wollen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, werden nicht zum Verkehr zugelassen.
1a) Ausgenommen von Abs. 1 sind Personen, die Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellten Führerausweises sind. Sie sind berechtigt, ihren nationalen Führerausweis ohne weitere theoretische oder praktische Prüfung gegen einen entsprechenden liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.
Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die Motorfahrzeugkontrolle erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.
2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt die Motorfahrzeugkontrolle für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.
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Gruppe 1
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Gruppe 2
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1. Sehvermögen
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Beidäugiges Sehen: Gesamtsehschärfe minimal 0.5, Gesichtsfeld horizontal minimal 120°. Einäugigkeit/Diplopie: Sehschärfe minimal 0.6. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Kein Doppelsehen. Wartefrist von 4 Monaten nach Zustandekommen einer Einäugigkeit. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen. Im Zweifelsfall ist die Leistungsfähigkeit mit einer Probefahrt zu überprüfen.
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Beidäugiges Sehen zwingend. Sehschärfe minimal 0.8 beim besseren Auge und minimal 0.5 beim schlechteren Auge. Korrekturgläser konkav maximal 4 Dioptrien, konvex maximal 3 Dioptrien, Zylinder maximal 2 Dioptrien. Keine Gesichtsfeldeinschränkung. Keine Diplopie. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Keine Störung des Dämmerungssehens: Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Ptosis höheren Grades.
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Anhang 10 Ziff. II Punkt 1 Überschriften und Punkt 1.6 bis 1.8 sowie Überschrift vor Punkt 1.9 und Punkt 1.9
1. Prüfung der Basistheorie (Art. 13)
Gemeinsame Bestimmungen für alle Kategorien und Unterkategorien
1.6 Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;
1.7 Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind:
Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Abblendlichtern, den Richtungsblinkern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und den akustischen Warnvorrichtungen erkennen können;
1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge:
insbesondere Benützung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;
Besondere Bestimmungen für die Kategorie A und die Unterkategorie A1
1.9 deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef