741.014
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 70 ausgegeben am 18. März 2008
Verordnung
vom 11. März 2008
über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen (UKNV)
Aufgrund von Art. 53 Abs. 3 und Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Datenerhebungen und Meldungen.
2) Sie bezweckt die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes und zielt darauf ab, dass bestimmte technische Vorschriften der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 16a.01) von am Strassenverkehr teilnehmenden Nutzfahrzeugen besser eingehalten werden.
3) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, in der Fassung der Richtlinie 2003/26/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 17h.01 und 17h.02).
Art. 2
Begriffe, Abkürzungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Nutzfahrzeuge": Motorfahrzeuge der Gruppen 1, 2 und 3 nach Anhang I der Richtlinie 96/96/EG und ihre Anhänger;
b) "technische Unterwegskontrolle": die von der Landespolizei nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Strassen durchgeführte technische Kontrolle eines Nutzfahrzeuges;
c) "technische Überwachung": die Kontrolle der Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den technischen Vorschriften nach Anhang II der Richtlinie 96/96/EG.
2) In Abweichung von der Richtlinie 2000/30/EG werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:
a) "Motorfahrzeug" für "Kraftfahrzeug";
b) "Gesellschaftswagen" für "Kraftomnibus";
c) "Gesamtgewicht" für "Gesamtmasse".
3) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:
a) "SVG": Strassenverkehrsgesetz;
b) "VRV": Verkehrsregelverordnung;
c) "VTS": Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
d) "VZV": Verkehrszulassungsverordnung.
4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die geltende Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
II. Kontrolle von Nutzfahrzeugen
Art. 4
Grundsatz
1) Die Landespolizei führt - wenn erforderlich in Zusammenarbeit mit der Motorfahrzeugkontrolle - ausreichende technische Unterwegskontrollen bei Nutzfahrzeugen durch, um die in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele zu erreichen. Sie überprüft, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den jährlich vorgeschriebenen Nachprüfungen nach Art. 33 Abs. 2 Bst. a VTS eingehalten werden.
2) Die technischen Unterwegskontrollen sind ohne Unterscheidung der Staatsangehörigkeit des Führers oder des Landes durchzuführen, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde. Die Kosten und Verzögerungen sind für die Führer und Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
3) Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen. Sie können durch die Landespolizei staatenübergreifend koordiniert werden.
4) Die Landespolizei nimmt nach ihren Möglichkeiten an international organisierten Kontrollen teil.
Art. 5
Umfang der technischen Unterwegskontrolle
1) Die technische Unterwegskontrolle umfasst entweder einen oder zwei oder alle der folgenden Punkte:
a) eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs im Stillstand;
b) eine Prüfung eines für das Nutzfahrzeug kürzlich erstellten Berichtes über die technische Unterwegskontrolle (Art. 6) oder eine Kontrolle der Unterlagen, mit denen die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, und insbesondere bei den Fahrzeugen, die in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind oder in Verkehr gebracht wurden, eine Kontrolle der Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Überwachung (Art. 33 Abs. 1a VTS) unterzogen wurde;
c) eine Prüfung auf Wartungsmängel, die sich auf einen, mehrere oder die Gesamtheit der in Anhang 1 Ziff. 10 aufgeführten Prüfpunkte erstreckt.
2) Die Überprüfung der Bremsanlage und der Auspuffemissionen erfolgt nach den Bestimmungen des Anhangs 2.
3) Vor einer Prüfung nach Abs. 1 Bst. c hat die Landespolizei folgende vom Führer vorgelegte Dokumente zu berücksichtigen:
a) die letzte Bescheinigung über die technische Überwachung;
b) einen kürzlich erstellten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle; oder
c) jedes andere von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis.
4) Erbringen die Dokumente nach Abs. 3 den Nachweis, dass einer der in Anhang 1 Ziff. 10 aufgeführten Prüfpunkte während der letzten drei Monate bereits Gegenstand einer Überprüfung war, so wird dieser Punkt nicht erneut kontrolliert, es sei denn, es liege ein offensichtlicher Mangel oder eine offensichtliche Nichtübereinstimmung mit den vorgenannten Dokumenten vor.
Art. 6
Bericht über die technische Unterwegskontrolle
1) Nach der technischen Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c hat der Polizeibeamte oder ein Beauftragter der Motorfahrzeugkontrolle, der die Prüfung vorgenommen hat, einen Bericht über die technische Unterwegskontrolle nach Anhang 1 auszustellen und zu unterzeichnen. Dem Führer des Nutzfahrzeuges ist eine Kopie des unterzeichneten Berichtes vor Ort auszuhändigen.
2) Ist der Polizeibeamte oder der Beauftragte der Motorfahrzeugkontrolle der Auffassung, dass der Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte und dass aufgrund dessen insbesondere in Bezug auf die Bremsanlage eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, so ist für das Nutzfahrzeug eine umfassendere Kontrolle nach Art. 33 Abs. 3a VTS bei der Motorfahrzeugkontrolle zu veranlassen.
Art. 7
Massnahmen
1) Die Benutzung eines Nutzfahrzeugs im Sinne von Art. 6 Abs. 2 kann bis zur Beseitigung der festgestellten gefährlichen Mängel vorläufig untersagt werden, wenn entweder bei der technischen Unterwegskontrolle nach Art. 5 Abs. 1 oder bei der Kontrolle nach Art. 6 Abs. 2 festgestellt wird, dass das Nutzfahrzeug für seine Insassen oder für andere Verkehrsteilnehmer ein erhebliches Risiko darstellt.
2) Die Verhinderung der Weiterfahrt und/oder Ausserverkehrssetzung eines Nutzfahrzeuges richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 90 ff. VZV.
Art. 8
Berichterstattung
1) Die Landespolizei übermittelt dem Amt für Handel und Transport alle zwei Jahre jeweils spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen Bericht über die durchgeführten Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen mit folgenden Angaben:
a) Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach:
1. Fahrzeugklassen des Anhangs 1 Ziff. 6; und
2. Zulassungsland;
b) kontrollierte Prüfpunkte und festgestellte Mängel (Anhang 1 Ziff. 10).
2) Das Amt für Handel und Transport übermittelt den Bericht nach Abs. 1 alle zwei Jahre vor dem 31. März an die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.
III. Amtshilfe
Art. 9
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
1) Die Motorfahrzeugkontrolle als Kontaktstelle leistet den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG Amtshilfe.
2) Stellt die Landespolizei an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Staatsangehörigen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist, schwerwiegende Mängel, insbesondere solche, aufgrund derer die Benutzung des Nutzfahrzeugs vorläufig untersagt worden ist, fest, so meldet sie dies unverzüglich der Motorfahrzeugkontrolle. Diese hat den zuständigen Behörden desjenigen EWR-Mitgliedstaates, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht worden ist, die Feststellung der Landespolizei auf der Grundlage des Kontrollberichts nach Anhang 1 zu melden. Weitere Massnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
3) Neben der Meldung nach Abs. 1 kann die Motorfahrzeugkontrolle die zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten ersuchen, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Unternehmen angemessene Massnahmen, insbesondere eine erneute Durchführung einer technischen Überwachung des Nutzfahrzeuges, zu ergreifen und ihr die getroffenen Massnahmen mitzuteilen.
4) Wird der Motorfahrzeugkontrolle durch eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates ein schwerwiegender Mangel entsprechend Abs. 2 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Massnahmen entsprechend Abs. 3, so ergreift sie die erforderlichen Massnahmen. Die Motorfahrzeugkontrolle teilt die getroffenen Massnahmen der ersuchenden Behörde des EWR-Mitgliedstaates mit.
IV. Strafbestimmungen
Art. 10
Übertretungen
Nach Art. 97 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer:
a) sich weigert, der Vollzugsbehörde (Art. 4 Abs. 1) auf Verlangen die für die Kontrolle nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen und weitere Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei einer Kontrolle vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht;
b) in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht.
V. Schlussbestimmungen
Art. 11
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 12 Abs. 4 und Art. 34a der Verordnung vom 16. Juli über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, werden aufgehoben.
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 5, 6 und 8)
Bericht über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen (Richtlinie 2000/30/EG)
Fürstentum Liechtenstein
1.
Ort der Kontrolle: ....................................................................................................
2.
Datum: ....................................................................................................
3.
Uhrzeit: ....................................................................................................
4.
Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Motorfahrzeugs: ............
5.
Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Anhängers/Sattelanhängers: .............
6.
Fahrzeugklasse: ....................................................................................................
 
a)
Leichtes Nutzfahrzeug (3.5 - 12 t) (1)
e)
Schweres Nutzfahrzeug (über 12 t) (5)
 
b)
Anhänger (2)
f)
Sattelanhänger (6)
 
c)
Lastzug (3)
g)
Sattelzug (7)
 
d)
Kleinbus/Gesellschaftswagen (4)
     
7.
Unternehmen, das den Transport durchführt/Anschrift: ..................................................
8.
Nationalität: ..................................................
9.
Fahrer: ....................................................................................................
______________
1 Motorfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3.5 - 12 t (Klasse N2).
2 Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Motorfahrzeug gezogen zu werden, mit Ausnahme von Sattelanhängern, und die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen: Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t und bis zu 10 t (Klasse O3), Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t (Klasse O4).
3 Kombination aus einem Motorfahrzeug zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t (Klassen N2 und N3) und einem Anhänger (Klasse 3 und 4).
4 Motorfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz (Klassen M2 und M3).
5 Motorfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einem zulässigen Gewicht von mehr als 12 t (Klasse N3).
6 Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Motorfahrzeug angekuppelt zu werden, dass ein Teil des Sattelanhängers auf dem Motorfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichtes oder seiner Nutzlast von diesem Motorfahrzeug getragen wird, und die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen (Klassen O3 und O4).
7 Kombination aus einer Zugmaschine und einem Sattelanhänger.
10.
Prüfpunkte
kontrolliert
nicht kontrolliert
nicht vorschriftsgemäss
 
a)
Bremsanlage und deren Bestandteile (1)
 
b)
Auspuffanlage (1)
 
c)
Abgastrübung (Dieselmotoren) (1)
 
d)
Gasförmige Emissionen (Benzin-, Erdgas- oder Flüssiggasmotoren) (1)
 
e)
Lenkanlage
 
f)
Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen
 
g)
Reifen/Räder
 
h)
Federung (sichtbare Mängel)
 
i)
Fahrgestell (sichtbare Mängel)
 
j)
Fahrtschreiber (Einbau)
 
k)
Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau und Funktion)
 
l)
Austritt von Kraftstoff und/oder Öl
11.
Ergebnis der Kontrolle
 
Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig untersagt.
 
12.
Verschiedenes/Bemerkungen: ..........................................................................................
13.
Kontrollierende(r) Behörde/Beauftragter oder Prüfer: ..................................................
 
Stempel und Unterschrift des Polizeibeamten oder Beauftragten, der die Kontrolle durchgeführt hat: ..............................
______________
1 Diese Punkte sind Gegenstand besonderer Prüfungen und/oder Kontrollen gemäss Anhang 2 (Anhang II der Richtlinie 2003/30/EG).
Anhang 2
(Art. 5 Abs. 2)
Vorschriften für die Prüfungen und/oder Kontrollen der Bremsanlage und der Auspuffemissionen
1. Besondere Vorschriften für Bremsanlagen
Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen müssen in einwandfreiem Betriebszustand gehalten und richtig eingestellt sein.
Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen:
a) Bei Motorfahrzeugen, Motorfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Betriebsbremse das Fahrzeug unabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse, auf dem das Fahrzeug fährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und zum Stillstand bringen können.
b) Bei Motorfahrzeugen, Motorfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Feststellbremse das Fahrzeug unabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse im Stillstand halten können.
2. Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen
2.1. Motorfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor)
a) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit;
2. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit.
Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheidet die Motorfahrzeugkontrolle, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:
i) 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die zwischen dem Zeitpunkt, ab dem die EWR-Mitgliedstaaten für diese Fahrzeuge die Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 3.01) vorgeschrieben haben, und dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden.
ii) 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
b) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit;
2. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit;
3. Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäss Ziff. 4 oder gemäss den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers konditioniert;
4. Emissionen am Auspuff - Grenzwerte.
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:
i) Messungen bei Leerlauf des Motors:
Der zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäss den Grenzwerten in Zeile A der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG, in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 3.16) oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 zugelassen oder erstmals in Betrieb genommen wurden.
ii) Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2 000 min-1:
Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäss den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG, in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% nicht überschreiten. Ist eine Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
Lambda: 1 ± 0,03 oder gemäss Herstellerangaben.
iii) Bei gemäss der Richtlinie 70/220/EWG (in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG und späteren Fassungen) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Motorfahrzeugen kann die Motorfahrzeugkontrolle alternativ zur unter i genannten Prüfung das ordnungsgemässe Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene Ablesen des OBD-Gerätes bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemässen Funktionierens des OBD-Systems feststellen.
2.2. Motorfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Diesel)
a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird.
b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs:
1. Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemässem mechanischen Zustand sein.
2. Ausser gemäss Bst. d Unterabs. 5 darf die Prüfung für kein Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt konditioniert wurde:
i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr mindestens 80 ºC oder eine darunter liegende übliche Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.
ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.
c) Prüfverfahren:
1. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit.
2. Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zuwarten.
3. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.
4. Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl, bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl - und wenn diese Angaben nicht vorliegen - zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.
d) Grenzwerte:
1. Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäss der Richtlinie 72/306/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 12.01) auf dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten.
2. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheidet die Motorfahrzeugkontrolle, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht überschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden:
höchster Absorptionsbeiwert bei:
- Saugmotoren = 2,5 m-1;
- Turbomotoren = 3,0 m-1;
- ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung erteilt wurde gemäss den Grenzwerten in:
a) Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (Leichte Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4);
b) Zeile B1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4);
c) Zeile B2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro5);
d) Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge - EEV),
oder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.
Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
3. Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
4. Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, ausser Acht gelassen.
5. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, kann die Motorfahrzeugkontrolle abweichend von den Bestimmungen von Ziff. 2.2 Bst. d Unterabs. 4:
i) die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Ziff. 2.2 Bst. b Unterabs. 2 Ziff. ii die Grenzwerte erheblich überschreiten;
ii) die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Ziff. 2.2 Bst. b Unterabs. 2 Ziff. ii die Grenzwerte erheblich unterschreiten.
2.3 Prüfgeräte
Mit den Prüfgeräten, die zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen eingesetzt werden, muss sich genau feststellen lassen, ob bei einem Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
3. Besondere Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer
- wenn möglich, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer gemäss der Richtlinie 92/6/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 17b.01) eingebaut ist;
- Überprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes des Geschwindigkeitsbegrenzers;
- falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des Geschwindigkeitsbegrenzers und gegebenenfalls sonstige Sicherheitseinrichtungen der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind;
- falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 92/6/EWG genannten Fahrzeuge diese vorgegebenen Werte überschreiten.