| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 77
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ausgegeben am 20. März 2008
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Verordnung
vom 18. März 2008
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
2) Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Abs. 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Abs. 2a ausweisen kann und:
a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b) während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.
2a) In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.
2b) Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a) den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b) den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c) den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:
d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport nach der Chauffeurzulassungsverordnung, unter Angabe der Kategorie oder Unterkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen, und der Gültigkeitsdauer.
Aufgehoben
Anhang 10 Ziff. II Unterziff. 2
II. Mindestanforderungen
2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)
2.1 Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitverordnung einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist;
2.2 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
2.3 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;
2.4 Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
2.5 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
2.6 Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;
2.7 Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
2.8 Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;
2.9 Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;
2.10 Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen;
2.11 Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);
2.12 Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;
2.13 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahrzeugen der Kategorien C und D beziehungsweise der Unterkategorien C1 und D1 regeln;
2.14 Grundlagen der Ladungssicherung.
IV. Prüfungsdauer und -strecke
Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als:
- 30 Minuten für die Kategorie A und die Unterkategorie A1;
- 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Art. 16 Abs. 3 der Chauffeurzulassungsverordnung kann direkt anschliessend absolviert werden;
- 90 Minuten für die Kategorien C und CE;
- 120 Minuten für die Kategorie D.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef