0.232.141.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 98 ausgegeben am 23. April 2008
Kundmachung
vom 4. März 2008
der Abänderung des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung des Vertrages vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), LGBl. 1980 Nr. 35/1, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung von Art. 22 Abs. 1
Angenommen am 3. Oktober 2001
Inkrafttreten: 1. April 2002
Art. 22 Abs. 1
1) Der Anmelder muss jedem Bestimmungsamt spätestens mit dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (soweit es nicht bereits gemäss Art. 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung der Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten sowie die nationale Gebühr (falls eine solche erhoben wird) zahlen. Verlangt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Mitteilung des Namens des Erfinders und andere den Erfinder betreffende, vorgeschriebene Angaben, gestattet es jedoch, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung einer nationalen Anmeldung gemacht werden, so hat der Anmelder diese Angaben, wenn sie nicht bereits in dem Antrag enthalten sind, dem nationalen Amt des Staates oder dem für den Staat handelnden Amt spätestens bis zum Ablauf von 30 Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln.