| 174.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 104
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ausgegeben am 5. Mai 2008
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Gesetz
vom 13. März 2008
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Dieses Gesetz gilt für die Besoldung:
e) der Lehrer an öffentlichen Schulen.
Art. 13 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1a, 2 und 2a
1) Bei der Anstellung des Staatspersonals nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d setzt die Regierung unter Vorbehalt von Abs. 3 auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest.
1a) Bei der Anstellung der Lehrer setzt das nach dem Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsorgan die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest. Dabei sind die Ausbildung, die Berufserfahrung sowie das Lebensalter zu berücksichtigen.
2) Die Regierung kann bei der Anstellung des Staatspersonals nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d eine Anfangsbesoldung unter dem Minimum der vorgesehenen Besoldungsklasse festlegen, sofern die anzustellende Person noch nicht über die der Stelle zugrunde liegenden Anforderungen verfügt.
2a) Die Regierung kann die Anfangsbesoldungen für Lehrer unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und geänderter Stellenanforderungen bis höchstens 26.5 % unter der Grundbesoldung mit Verordnung festlegen. In Fällen, in denen eine anzustellende Person die der Stelle zugrunde liegenden Anforderungen nicht oder noch nicht erfüllt, kann das nach dem Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsorgan die Anfangsbesoldung individuell festlegen.
1) Grundlage für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils bildet die Leistungsbeurteilung. Diese erfolgt beim Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d jährlich und bei den Lehrern in den von der Regierung mit Verordnung festzulegenden Abständen.
4) Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils setzt eine positive Leistungsbeurteilung voraus. Neben der Leistungsbeurteilung können die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau sowie amts- bzw. stellenspezifische Faktoren berücksichtigt werden. Der fixe Leistungsanteil kann maximal 30 % der Grundbesoldung betragen. Die Regierung regelt die Anpassung des fixen Leistungsanteils mit Verordnung.
Art. 16 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a
2) Die Amtsstellenleiter sind verantwortlich für die Erstellung der jährlichen Leistungsbeurteilung für jeden Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d der Amtsstelle sowie die Führung von mindestens einem Mitarbeitergespräch pro Jahr über den Inhalt der Leistungsbeurteilung.
2a) Der Leiter des Schulamtes ist verantwortlich für die Durchführung der Leistungsbeurteilung der Lehrer.
Art. 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Bst. c
1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet die das Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist.
2) Das Amt für Personal und Organisation besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte. Es hat insbesondere:
c) die Amtsstellen und das Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d in Fragen der Besoldung zu beraten.
Schulamt
1) Das Schulamt bereitet die die Lehrer betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist.
2) Das Schulamt besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte und berät die Schulleitungen und Lehrer in Fragen der Besoldung.
1) Für die Systempflege und -wartung stehen während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich zusätzlich 0.25 % der für die Lehrer aufzuwendenden Gesamtlohnsumme zur Verfügung.
2) Finanzielle Folgen, die für die Pensionsversicherung für das Staatspersonal aufgrund dieses Gesetzes entstehen, sind vom Land und von den Gemeinden unter Berücksichtigung der versicherungstechnisch massgeblichen Kriterien für die einzelnen Lehrer zu übernehmen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Ziff. III Abs. 1 des Gesetzes vom 18. September 2003 über die Abänderung des Besoldungsgesetzes, LGBl. 2003 Nr. 217, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef