| 411.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 105
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ausgegeben am 5. Mai 2008
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Gesetz
vom 13. März 2008
über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechtes
Das Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 31
a) durch das Schulamt
1) Das Schulamt beurteilt die Erfüllung des Dienstauftrages (Art. 19) durch den Lehrer. Zu diesem Zweck führt es regelmässig Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Die Beurteilung erfolgt unter Beizug der Schulleitung. Sie ist nach Massgabe des Besoldungsgesetzes lohnwirksam.
2) Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule erfolgt die Beurteilung nach Abs. 1 zusätzlich unter Beizug eines Mitglieds der Unterrichtskommission.
3) Bei mangelhaften Leistungen leitet das Schulamt im Einvernehmen mit der Schulleitung und erforderlichenfalls mit dem Lehrer die zur Behebung der Mängel erforderlichen Massnahmen in die Wege.
b) durch die Schulleitung
1) Die Schulleitung beurteilt jährlich die Erfüllung des Dienstvertrages hinsichtlich der Tätigkeiten nach Art. 19 Bst. c und d.
2) Art. 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
2) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten von Art. 31a mit Verordnung. Art. 31a tritt spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef