832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 109 ausgegeben am 5. Mai 2008
Verordnung
vom 29. April 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3, Art. 16b Abs. 2, Art. 19 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 47 Abs. 2 Einleitungssatz und 3
2) In Anhang 1 sind diejenigen ärztlichen Leistungen aufgeführt, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Prüfung durch die Leistungskommission:
3) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die in Anhang 1a aufgeführten Leistungen von Chiropraktoren.
Art. 52a Abs. 1 Bst. a und b
a) Beratung bei der Ausführung einer ärztlichen oder chiropraktorischen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält;
b) Ausführung einer ärztlichen oder chiropraktorischen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt;
Art. 57 Abs. 3
3) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen wie bei den Physiotherapeuten die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 68, welche Physiotherapeuten beschäftigen.
Art. 57a Abs. 4
4) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen wie bei den medizinischen Masseuren die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 68, welche medizinische Masseure beschäftigen.
Art. 65a
Aufgehoben
Art. 77 Abs. 1 Bst. d
d) Kosten für allfällig verordnete Behandlungen bei Personen in anderen Gesundheitsberufen;
Anhang 1a
(Art. 47 Abs. 3)
Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte chiropraktorische Leistungen
Folgende von Chiropraktoren verordnete Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung und Behandlung dienende Mittel und Gegenstände sowie bildgebende Verfahren werden durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen:
a) Analysen, die gemäss Analysenliste (Art. 54a Abs. 1) von Chiropraktoren veranlasst werden können;
b) pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. (Analgetica) und 07.10. (Arthritis und rheumatische Krankheiten) der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C) oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat;
c) Produkte der Gruppe 05. (Bandagen Nr. 05.01 bis 05.14) und Produkte der Gruppe 34. (Verbandsmaterial der Liste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule);
d) Röntgen des Skelettes, Computertomographie (CT) des Skelettes, Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes und Szintigrafie des Skelettes.
Anhang 2b Ziff. 1a Bst. a Pos.-Nr. 264.4 und 271.1
Pos.-Nr.
Taxpunkt
Voraussetzungen
Blutchemische Untersuchungen
264.4
10
HDL-Cholesterin
Vorsorge - Blockuntersuchungen
271.1
27
Vorsorge Blockuntersuchung Labor: (Glukose q (261.2), Cholesterin (262.6), HDL-Cholesterin (264.4))
 
3
ab 50. Lebensjahr: zusätzlich okkultes Blut (231.1)
Anhang 4 Überschrift
Leistungen von weiteren Gesundheitsberufen
Anhang 5 (Einfügung einer weiteren Diagnose beim Zentralen Nervensystem)
Organsystem / Gruppe
Diagnose
Voraussetzungen
Zentrales Nervensystem
Amyothrophe Lateralsklerose
ab einer Invalidisierung von 30 %
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef