| 161 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 138
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ausgegeben am 17. Juni 2008
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Gesetz
vom 23. April 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG), LGBl. 1973 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Jeder Wahlvorschlag darf nur Kandidaten eines Wahlkreises enthalten und muss von wenigstens 30 Stimmberechtigten desselben Wahlkreises eigenhändig unterschrieben sein. Die Echtheit der Unterschriften muss von einem Gemeindevorsteher oder von einer Urkundsperson (Art. 81 RSO) amtlich beglaubigt werden.
bb) Wohnsitz und mehrfache Aufnahme derselben Person
Ein Kandidat darf nur im Wahlkreis seines ordentlichen Wohnsitzes (Art. 32 ff. PGR) in einem Wahlvorschlag stehen, widrigenfalls die Regierung ihn streicht und gemäss Art. 45 vorgeht. Der Name eines Kandidaten darf im gleichen Wahlkreis nicht mehr als in einem Wahlvorschlag stehen, andernfalls hat die Regierung nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen, mit der Einladung, sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein wolle. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist der betreffende Kandidat von allen Wahlvorschlägen zu streichen.
1) Abgeordnete, die das Stimmrecht nachträglich verlieren oder den ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) während der Mandatsperiode in einen anderen Wahlkreis verlegen, gehen ihres Mandates verlustig.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef