272.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 140 ausgegeben am 17. Juni 2008
Gesetz
vom 24. April 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9/2, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN)
§ 53b
1) Für Klagen aus einem Eigentumsvorbehalt an einer im Fürstentum gelegenen Sache sowie aus Abzahlungsgeschäften jeder Art, die sich auf im Inland gelegene Sachen beziehen, ist das Landgericht auch dann zuständig, wenn dieser Gerichtsstand durch Parteienvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
2) Die Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes kann auch im Zwangsvollstreckungsverfahren noch geltend gemacht werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 24. April 2008 über die Abänderung des Sachenrechts in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef