922.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 142 ausgegeben am 17. Juni 2008
Gesetz
vom 25. April 2008
über die Abänderung des Jagdgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 49 Abs. 2
2) Die Kosten der Wildschadenverhütung sind zu tragen:
a) vom Land in der Höhe von 50 %;
b) von den Waldeigentümern in der Höhe von 40 %; in Privat- und Genossenschaftswaldungen wird der Kostenanteil des Waldeigentümers von der Hoheitsgemeinde übernommen;
c) von den Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Verhütungs- und Schutzmassnahmen getroffen wurden, in der Höhe von 10 %.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef