| 922.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 142
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ausgegeben am 17. Juni 2008
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Gesetz
vom 25. April 2008
über die Abänderung des Jagdgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Kosten der Wildschadenverhütung sind zu tragen:
a) vom Land in der Höhe von 50 %;
b) von den Waldeigentümern in der Höhe von 40 %; in Privat- und Genossenschaftswaldungen wird der Kostenanteil des Waldeigentümers von der Hoheitsgemeinde übernommen;
c) von den Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Verhütungs- und Schutzmassnahmen getroffen wurden, in der Höhe von 10 %.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef