| 172.012 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 146
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ausgegeben am 18. Juni 2008
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Gesetz
vom 24. April 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung, LGBl. 2003 Nr. 108, wird wie folgt abgeändert:
Dienstverhältnis, Dienstrecht
1) Für das Dienstverhältnis der Angestellten des Landtagssekretariates gelten sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes, des Besoldungsgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, soweit in diesem Gesetz und in der Geschäftsordnung für den Landtag nichts anderes bestimmt wird.
2) Die dienstrechtlichen Verfügungen werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten getroffen.
3) Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung oder Beendigung des Dienstverhältnisses werden von der Regierung von Amtes wegen mit Ermächtigung des Landtagspräsidenten durchgeführt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatspersonalgesetz vom 24. April 2008 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef