411.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 148 ausgegeben am 18. Juni 2008
Gesetz
vom 24. April 2008
über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2 und 3
2) Durch den Stellenplan legt die Regierung für jedes Schuljahr die Zahl der ständigen Stellen insgesamt und je öffentliche Schule entsprechend dem Personalbedarf fest. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung für jede Gemeinde die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.
3) Der Personalbedarf richtet sich nach:
a) der Arbeitszeit der Lehrer (Art. 20 und 21);
b) den Lektionentafeln (Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Schulgesetzes);
c) den Schülerzahlen (Art. 11 des Schulgesetzes); und
d) den Förderbedürfnissen von schulleistungsschwachen und verhaltensauffälligen Kindern sowie in die Regelschule eingegliederten Sonderschülern (Art. 15a, Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2 des Schulgesetzes).
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatspersonalgesetz vom 24. April 2008 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef