vom 24. Juni 2008
Aufgrund von Art. 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die dem Rauchverbot nach Art. 3 des Gesetzes unterliegenden Räume und Bereiche;
b) die Ausgestaltung des Rauchverbotshinweises und -symbols nach Art. 5 des Gesetzes;
c) die Durchführung von Überprüfungen.
Art. 2
Räume und Bereiche
1) Als Gebäude des Gemeinwesens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes gelten Räumlichkeiten:
a) die im Eigentum des Landes, der Gemeinden, selbständiger oder unselbständiger Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen; oder
b) in denen sich Einrichtungen des Gemeinwesens, insbesondere Behörden, mit oder ohne Publikumsverkehr befinden.
2) Als öffentlich zugängliche geschlossene Räume gelten insbesondere auch die Eingangsbereiche, Foyers und Warteräume der in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes genannten Räumlichkeiten sowie Hotelhallen.
3) Gastgewerbliche Betriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes sind Einrichtungen, für die eine Bewilligung nach dem Gewerbegesetz erforderlich ist.
4) Räume von Vereinen bzw. Clubs unterliegen dem Rauchverbot, wenn sie öffentlich zugänglich sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes) oder sich in Gebäuden des Gemeinwesens (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes) befinden.
5) Der Aussenbereich von Schulen sowie Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes umfasst das gesamte zur betreffenden Einrichtung gehörende Freigelände, insbesondere Pausen- und Spielplätze sowie Parkierungsflächen.
Art. 3
Rauchverbotshinweis und -symbol
Rauchverbotshinweis und -symbol im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes sind nach Massgabe der im Anhang aufgeführten Anforderungen auszugestalten.
Art. 4
Vollzug
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen überprüft die Einhaltung des Rauchverbots und der Hinweispflicht (Art. 3 bis 5 des Gesetzes) sowie des Werbe- und Sponsoringverbots (Art. 6 und 7 des Gesetzes).
2) Es kann bei der Durchführung von Kontrollen private Sicherheitsdienste beiziehen. Dabei haben deren Angehörige die gleichen Rechte und Pflichten wie die Organe des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
3) Die Vollzugsorgane sind bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes insbesondere befugt:
a) die Personalien des Zuwiderhandelnden festzustellen und den Sachverhalt zu erheben;
b) die Einstellung des Rauchens anzuordnen;
c) Raucher aus geschlossenen Räumen gastgewerblicher Betriebe wegzuweisen;
d) die verantwortliche Person eines gastgewerblichen Betriebs anzuweisen, geeignete Massnahmen zur Verminderung der schädlichen Raucheinwirkung zu ergreifen, die Bewirtung von Rauchern einzustellen und diese nötigenfalls des Hauses zu verweisen.
4) Die Vollzugsorgane haben sich bei der Durchführung von Kontrollen durch die Vorlage einer Legitimationskarte auszuweisen.