741.41 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008
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Nr. 159
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ausgegeben am 27. Juni 2008
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Verordnung
vom 24. Juni 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m.
Art. 69 Sachüberschrift und Abs. 2
Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen
2) Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M1 bis 3.50 t, dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7.50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite über 2.10 m nach hinten oder bei einer Länge über 6.00 m nach der Seite gemäss dem ECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.
Art. 112 Sachüberschrift und Abs. 5
Spiegel
5) Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Diese müssen eine Spiegelfläche von je 300 cm² aufweisen und sind möglichst weit vorne anzubringen.
Art. 131 Sachüberschrift und Abs. 4
Ladefläche, Kotflügel, Abmessungen
4) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3.50 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.
Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät
Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät
1) Vorübergehend angebrachte, erforderliche Zusatzgeräte an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Für das Anbringen von Seitenblickspiegeln gilt Art. 112 Abs. 5.
Aufgehoben
3) Eine Betriebsbremse ist nur bei Anhängern mit einem Garantiegewicht von mehr als 3.00 t erforderlich; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2. Die Betriebsbremse muss gleichmässig wenigstens auf die Räder einer Achse wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden.
h) die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderung an Anbauteile;
Anhang 1 Ziff. 1 (ECE-Reglemente Nr. 125 und 126)
1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
ECE-Reglemente
ECE-Regl. Nr.
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Titel der Reglemente mit Änderungen
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EG-Grund-Richtlinie
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ECE-R 125
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ECE-Reglement Nr. 125 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn
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ECE-R 126
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ECE-Reglement Nr. 126 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor Gepäck, das sich aus seiner Lage verschiebt
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Anhang 3 Ziff. 10 (Überschrift)
10 Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Art. 68 Abs. 4)
Anhang 4 Ziff. 211 Bst. a, 211c und 216
21 Verfahren und Grenzwerte
211 Motorwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen:
a) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen beziehungsweise Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge oder ECE-Reglement Nr. 83;
211c Für Selbstzündungsmotoren von Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.50 t und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG entsprechen. Sie müssen in diesem Fall mit einem VERT-geprüften Partikelfilter oder einem bezüglich Emissionen gleichwertigen System ausgerüstet sein.
216 Die Ziff. 211, 211a, 211b, 211c, 212 und 215 gelten auch für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.
1) Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45km/h gilt bezüglich Art. 68 Abs. 4 über Heckmarkierungstafeln bis 1. Juli 2009 das bisherige Recht.
2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2011 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 69 Abs. 2 über die Kenntlichmachung das bisherige Recht.
3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gesetzt worden sind, gilt bezüglich Art. 104a Abs. 3 über Frontschutzsysteme, die als selbständige technische Einheit angebaut sind, bis zum 1. Januar 2010 das bisherige Recht.
4) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Art. 112 Abs. 4 über die Spiegel das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. September 2007 erstmals zugelassen worden sind, gilt das bisherige Recht bis zum 31. März 2009. Danach gilt für diese Fahrzeuge bezüglich Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite und Anfahr- oder Rampenspiegel das neue Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef