946.222.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 178 ausgegeben am 14. Juli 2008
Verordnung
vom 8. Juli 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003) vom 28. Juli 2003, 1596 (2005) vom 18. April 2005 und 1807 (2008) vom 31. März 2008 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo, LGBl. 2005 Nr. 116, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 und 3a
3) Von den Verboten der Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);
b) die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre und Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
c) die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe der Demokratischen Republik Kongo;
d) die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal.
3a) Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 3 Bst. b und c müssen der Regierung mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.
Art. 5 Abs. 1
1) Die Regierung und die von ihr beauftragten Amtsstellen überwachen den Vollzug der Massnahmen nach den Art. 1 und 2. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet die Regierung dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b und c.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef