| 173.530 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 194
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ausgegeben am 24. Juli 2008
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Gesetz
vom 29. Mai 2008
über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG), LGBl. 1993 Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung zum Beruf des Patentanwalts und die Berufsausübung des Patentanwalts in Liechtenstein.
2) Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 1.01).
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Auf die in diesem Gesetz in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen verwendeten Begriffe findet Art. 5 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Ia. Bewilligungspflicht
Voraussetzungen
1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs bedarf einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber
a) handlungsfähig ist,
b) vertrauenswürdig ist,
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist,
d) aufgrund seines Wohnsitzes in der Lage ist, seine Aufgaben tatsächlich und regelmässig zu erfüllen,
e) ein mindestens dreijähriges technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,
f) die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter mit Erfolg abgelegt hat (Art. 2) und
g) die Patentanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat (Art. 3).
3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 Bst. a, b und d dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 2 gleichwertig.
5) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 1b Abs. 2 Bst. a bis c, e sowie f erfüllt.
1) Die gemäss Art. 1b erteilte Bewilligung berechtigt zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des geistigen Eigentums, insbesondere in Patent-, Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten sowie damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts.
Berufs- oder Geschäftsbezeichnung
Der Inhaber einer Bewilligung gemäss Art. 1b hat die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" oder eine andere von der FMA genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen.
b) in der Verwaltung dieser juristischen Person ein Geschäftsführer hauptberuflich tätig ist, der die Voraussetzungen gemäss Art. 1b Abs. 2 erfüllt oder eine Bewilligung der FMA gemäss Art. 31 besitzt.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 3
Grundsätze
3) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen Berufs- und Standesregeln wie die inländischen Patentanwälte.
Art. 31 Abs. 2 Bst. b bis e sowie Abs. 3
2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
b) über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 1b Abs. 2 Bst. a, b und d;
c) Aufgehoben
d) über eine Berufsqualifikation, die mit der Berufsqualifikation eines liechtensteinischen Patentanwalts vergleichbar ist;
e) über die zweijährige hauptberufliche und selbständige Ausübung des Patentanwaltsberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Patentanwaltsberuf bzw. die betreffende Ausbildung in diesem Staat nicht reglementiert ist;
3) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
2) Art. 9 findet auf die Berufs- und Geschäftsbezeichnung entsprechend Anwendung.
Grundsatz
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach den Vorschriften im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes befugt sind, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend grenzüberschreitend im Fürstentum Liechtenstein ausüben.
2) Staatsangehörige anderer Staaten dürfen diese Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 ebenfalls vorübergehend grenzüberschreitend im Fürstentum Liechtenstein ausüben, sofern mit diesen Staaten entsprechende Gegenrechtsvereinbarungen abgeschlossen wurden.
Voraussetzungen
1) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland haben die in Art. 40 bezeichneten Personen der FMA schriftlich Meldung zu erstatten. Die FMA hat den Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen.
2) Der Meldung sind folgende Nachweise beizulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Herkunftsstaat rechtmässig ausübt und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) ein Berufsqualifikationsnachweis;
c) ein Nachweis über die zweijährige hauptberufliche und selbständige Ausübung des Patentanwaltsberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Patentanwaltsberuf bzw. die betreffende Ausbildung in diesem Staat nicht reglementiert ist;
d) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
e) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 17.
3) Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen im Inland zu erbringen. Weiters ist sie umgehend zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
4) Der FMA obliegt es, die Dienstleistungsausübung zu untersagen und gegebenenfalls die Gerichte oder Verwaltungsbehörden darüber zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
VIIa. Zusammenarbeit
Zusammenarbeit der Gerichte mit der FMA
Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen von EWR-Mitgliedstaaten
1) Die FMA leistet der zuständigen Stelle eines anderen EWR-Mitgliedstaates Amtshilfe, um die Anwendung der Richtline 2005/36/EG zu erleichtern.
2) Die FMA unterrichtet die zuständige Stelle eines anderen EWR-Mitgliedstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen.
3) Die FMA kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit den zuständigen Stellen eines anderen EWR-Mitgliedstaates die Informationen nach Abs. 1 und 2 austauschen, wenn:
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht beeinträchtigt oder verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Stelle des EWR-Mitgliedstaates einer gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange verwendet werden; und
d) die Informationen nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen die FMA ausdrücklich zugestimmt hat.
VIIIa. Anträge, Datenbearbeitung, Gebühren und Rechtsschutz
Erledigung von Anträgen
1) Die FMA stellt bei Anträgen nach diesem Gesetz innert kürzester Frist, spätestens jedoch innert Monatsfrist, eine Bestätigung über den Empfang der eingereichten Unterlagen aus und teilt dem Antragsteller gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags muss innert kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.
Die bisherigen Art. 48a bis 48d werden neu zu Art. 48b bis 48e.
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef