| 933.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 195
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ausgegeben am 24. Juli 2008
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Verordnung
vom 24. Juni 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 27 Abs. 4, Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. April 2002 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 2002 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV)
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 27 Abs. 4, Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, verordnet die Regierung:
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) den Tätigkeitsbereich der Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens;
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen;
c) die Erhebung von Gebühren;
d) die Führung des Berufsverzeichnisses und die Datenbekanntgabe an Behörden.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (
ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
II. Umschreibung des zugelassenen Tätigkeitsbereichs
Aufgehoben
Aufgehoben
Antrag
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 3 des Gesetzes sind beizulegen:
a) Nachweis der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls des Wohnsitzes (Art. 18a);
b) Nachweis der Zuverlässigkeit (Art. 18b);
c) Nachweis der fachlichen Befähigung (Art. 19 und 20);
d) Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte (Art. 21);
e) Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 22);
f) gegebenenfalls Nachweis der notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache (Art. 23);
g) Nachweis der tatsächlichen und leitenden Stellung des Geschäftsführers bei juristischen Personen.
2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b und e dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 betreffen bei Einzelunternehmungen den Antragsteller und bei juristischen Personen den Geschäftsführer.
4) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
5) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
1) Als Nachweis der Staatsangehörigkeit ist eine Passkopie erforderlich.
2) Drittstaatsangehörige haben der Kommission eine behördliche Bescheinigung vorzulegen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zwölf Jahren im Inland bestätigt.
Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind der Kommission vorzulegen:
a) ein Strafregisterauszug; und
b) eine Bescheinigung darüber, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vorliegt.
Sachüberschrift vor Art. 19
Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und c Ziff. 2
a) Fachspezifische Ausbildung
1) Als Nachweis des Abschlusses einer fachspezifischen Ausbildung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes sind der Kommission vorzulegen:
a) für die Ausübung des Berufes eines Architekten, Bauingenieurs, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs, Elektroingenieurs, Geomatikingenieurs (Kulturingenieurs), Vermessungsingenieurs, Umweltingenieurs, Fassaden- und Metallbauingenieurs oder Geologen (Art. 5 bis 12a) ein Diplom über den Abschluss einer mindestens vierjährigen vollzeitlichen Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule;
c) für die Ausübung des Berufes des Bauleiters (Art. 15):
2. ein Diplom über den Abschluss einer mindestens eineinhalbjährigen Ausbildung zum Bauleiter;
Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
b) Praktische Tätigkeit
1) Die praktische Tätigkeit ist vom Antragsteller durch eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Tätigkeit nachzuweisen. Als Nachweis der praktischen Tätigkeit sind der Kommission Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen von Arbeitgebern bzw. bei freien Mitarbeitern von Auftraggebern vorzulegen.
3) Aufgehoben
Betriebsstätte
Zum Nachweis der erforderlichen Betriebsstätte sind vorzulegen:
a) Pläne zum Nachweis der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben; und
b) ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein handelsüblicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Eigentums- und Besitzverhältnisse.
Haftpflichtversicherung
1) Zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung ist der Kommission eine entsprechende Bescheinigung eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers vorzulegen.
2) Die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung hat 1 500 000 Franken zu betragen.
3) Die Mindestversicherungssumme kann im Einzelfall durch die Kommission herabgesetzt werden, wenn in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit keine unmittelbaren Personen- oder Sachschäden entstehen können.
Sprachkenntnisse
Die Kommission kann zum Nachweis der für die Ausübung eines Berufs notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache eine entsprechende Bescheinigung verlangen.
Aufgehoben
Begründete Zweifel an vorgelegten Befähigungsnachweisen
Bei begründeten Zweifeln an einem vorgelegten Befähigungsnachweis kann die Kommission von den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, dass dieser echt ist und der Antragsteller alle Ausbildungsbedingungen erfüllt hat.
Bewilligungen für die Erstattung von Expertenberichten
Die Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b, d, f und g sowie Abs. 2 bis 5 und Art. 18a, 18b, 21, 23 bis 26 finden auf die Erteilung von Bewilligungen für Sachverständige und Gutachter nach Art. 14 des Gesetzes sinngemäss Anwendung.
Gebühren
Die Kommission erhebt folgende Gebühren:
a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung:
1. bei natürlichen Personen: 300 Franken;
2. bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 600 Franken;
b) Genehmigung eines neuen Geschäftsführers bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 300 Franken;
c) Erstellung eines aktualisierten Nachdrucks: 50 Franken;
d) Erstellung eines Auszugs aus dem Berufsverzeichnis: 25 Franken;
e) übrige Amtshandlungen, nach Aufwand: 100 Franken pro Stunde.
IV. Berufsverzeichnis
Auskunftsrecht
Jedermann kann nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes Auskunft über die im Berufsverzeichnis eingetragenen Daten verlangen. Gegen die Entrichtung einer Gebühr wird ein Auszug erstellt.
Inhalt des Berufsverzeichnisses
Im Berufsverzeichnis werden folgende Daten erfasst:
a) bei natürlichen Personen:
1. Familienname und Vorname;
2. Wohn-, Geschäfts- und Zustelladresse;
3. Geburtsdatum;
4. genaue Bezeichnung des Berufs;
5. Datum des Entstehens und der Endigung der Bewilligung;
6. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer;
7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen;
b) bei juristischen Personen:
1. genaue Bezeichnung des Berufs;
2. Sitz und Zustelladresse;
3. Datum des Entstehens und der Endigung der Bewilligung;
4. Rechtsform;
5. Firma;
6. Name des Geschäftsführers;
7. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer;
8. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
Datenbekanntgabe
1) Die Daten des Berufsverzeichnisses können vorbehaltlich Abs. 2 folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden:
a) Ausländer- und Passamt;
b) Amt für Volkswirtschaft;
c) Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt;
d) Hochbauamt;
e) Steuerverwaltung;
f) Tiefbauamt;
g) Amt für Handel und Transport;
h) Landgericht.
2) Die Daten nach Art. 29 Bst. a Ziff. 7 und Bst. b Ziff. 8 dürfen im Abrufverfahren nicht bekannt gegeben werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. März 2001 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 2001 Nr. 57, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef