172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 200 ausgegeben am 28. Juli 2008
Gesetz
vom 29. Mai 2008
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. k
1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
k) Umweltschutz:
1. des Amtes für Umweltschutz aufgrund des Emissionshandelsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
2. der Gemeinden und des Amtes für Umweltschutz aufgrund des Umweltschutzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
3. der Gemeinden oder des Amtes für Umweltschutz aufgrund des Gewässerschutzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinden oder des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Umweltschutzgesetz vom 29. Mai 2008 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef