814.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 204 ausgegeben am 28. Juli 2008
Gesetz
vom 29. Mai 2008
über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 23a
B. Planerischer Schutz der Gewässer
Art. 23a
Gewässerschutzbereiche
1) Die Regierung teilt das Landesgebiet nach der Gefährdung der Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Dabei wird zwischen besonders gefährdeten und übrigen Bereichen unterschieden. Das Nähere bestimmt die Regierung mit Verordnung.
2) In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz, wenn sie die Gewässer gefährden können.
Überschrift vor Art. 24
Aufgehoben
Art. 57
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Umweltschutzgesetz vom 29. Mai 2008 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef