172.051
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 206 ausgegeben am 28. Juli 2008
Gesetz
vom 29. Mai 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben.
2) Auf die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste findet das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) Anwendung.
Art. 1a
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (EWR-Rechts-sammlung: Anh. XVI - 2.01), in ihrer geltenden Fassung;
b) der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5.01), in ihrer geltenden Fassung.
Art. 2a
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen
Auftraggeber können Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG findet Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 und 1b
1) Die Auftraggeber behandeln alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.
1b) Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber ist, besondere oder ausschliessliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, e, f, h, i, l, n bis r
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
c) für die Vergabe von Aufträgen an Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
e) für die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen einem EWR-Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; solche Abkommen sind der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen;
f) für Verträge über den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge. Das Gesetz findet jedoch Anwendung auf Finanzdienstleistungsverträge jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;
h) für Vergabe von Aufträgen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
i) für Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
l) für die Vergabe von Aufträgen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;
n) für Dienstleistungskonzessionen mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1b;
o) für Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber an einen anderen Auftraggeber aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das ihm durch kundgemachte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWRA vereinbar sind;
p) für Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen;
q) für Wettbewerbe, die in den in Bst. a, b, d, e und p genannten Fällen für öffentliche Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden;
r) für Aufträge, die vom Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) ausgenommen sind.
Art. 5a
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
1) Auftraggeber können Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben.
2) Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen sowie die Vergabe von Aufträgen aufgrund solcher Vereinbarungen, mit Verordnung.
Art. 6a
Baukonzessionen
Bei Vergabe von Baukonzessionsaufträgen finden die Bestimmungen von Art. 56 bis 65, Anhang VII Teil B und C sowie Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG Anwendung.
Art. 6b
Sozialer Wohnungsbau
Bei Vergaben über die Planung und Errichtung von Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus finden die Bestimmungen von Art. 34 der Richtlinie 2004/18/EG Anwendung.
Art. 6c
Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten
1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind, die aufgrund der Art oder der Schwere der Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.
2) Auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäss Abs. 1 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Art. 7 Abs. 1
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. "Auftragnehmer": der Offertsteller, an den ein öffentlicher Auftrag vergeben worden ist;
2. "Bauauftrag": der öffentliche Auftrag über:
a) die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung eines Bauvorhabens im Zusammenhang mit einer der in Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks; oder
b) die Erbringung einer Bauleistung durch Subunternehmer gemäss den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln diese erfolgt;
3. "Baukonzession": ein Vertrag, der von dem unter Ziff. 2 genannten Vertrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht;
4. "Bauwerk": das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen oder seiner Bestimmung nach eine wirtschaftliche oder technische Aufgabe erfüllen soll;
5. "Bekanntmachung": die Veröffentlichung der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages;
6. "Bewerber": eine natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog um eine Aufforderung zur Offertstellung beziehungsweise zur Teilnahme an einem Wettbewerb bewirbt;
7. "Dienstleistungsauftrag": der öffentliche Auftrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG, der kein öffentlicher Bau- oder Lieferauftrag ist. Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG, der Tätigkeiten im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag;
8. "Dienstleistungskonzession": ein Vertrag, der von einem unter Ziff. 7 genannten Auftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht;
9. "dynamisches Beschaffungssystem": ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Unternehmen offen, das die Eignungskriterien erfüllt und eine erste Offerte im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen unterbreitet hat;
10. "Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die:
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;
b) Rechtspersönlichkeit besitzt; und
c) überwiegend vom Land, von Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltung-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von den Gemeinden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
11. "elektronisch": ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;
12. "europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, die aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgestellten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen erfolgt. Sie wird von einer zu diesem Zweck vom EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Stelle erteilt;
13. "EWR-Abkommen" (EWRA): das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
14. "gemeinsame technische Spezifikation": eine technische Spezifikation, die anhand eines von den EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde;
15. "Kollektivbewerbung bzw. -offerte (Kollektivangebot)": die gemeinsame Bewerbung bzw. Offerte mehrerer Bewerber bzw. Offertsteller, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden;
16. "Lieferauftrag": andere öffentliche Aufträge als die unter Ziff. 2 genannten; sie betreffen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag;
17. "Netzabschlusspunkte": die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Kommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind;
18. "Norm": eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
a) "internationale Norm": eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
b) "europäische Norm": eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
c) "nationale Norm": eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
19. "Offerte" (Angebot): die Erklärung eines Offertstellers, einen öffentlichen Auftrag im Falle eines Zuschlags auszuführen;
20. "Offertsteller" (Bieter): die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt;
21. "öffentlicher Auftrag": der schriftliche, entgeltliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Unternehmen und einem oder mehreren Auftraggebern über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;
22. "öffentliche Kommunikationsdienste": die Kommunikationsdienste, mit deren Erbringung die EWR-Mitgliedstaaten insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen ausdrücklich betraut haben;
23. "öffentliches Kommunikationsnetz": die öffentliche Kommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden;
24. "Planungswettbewerb": das Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt;
25. "Rahmenvereinbarung": eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
26. "schriftlich": jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;
27. "technische Bezugsgrösse": jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von einem europäischen Normungsgremium nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde;
28. "technische Spezifikation bei öffentlichen Bauaufträgen": die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen Eigenschaften gehören:
a) Umweltleistungsstufen, die Konzeption für die Verwendungsarten (einschliesslich des Zugangs von Behinderten) sowie Konformitätsbewertung, die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessung, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden; und
b) die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
29. "technische Spezifikation bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen": eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
30. "Kommunikationsdienste": die Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Kommunikationsnetz durch Kommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Radio und Fernsehen;
31. "Unternehmen" (Wirtschaftsteilnehmer): eine natürliche oder juristische Person, eine öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen offeriert;
32. "Variantenofferte" (Variantenangebot): die Offerte zu einer alternativen Ausführung des öffentlichen Auftrages;
33. "verbundenes Unternehmen": jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Offertstellers konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Offertstellern, die nicht unter die Bestimmungen des PGR fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmen unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften;
34. "wettbewerblicher Dialog": ein Verfahren, bei dem sich Unternehmen um die Teilnahme bewerben können und bei dem der Auftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt, um eine oder mehrere seinen Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Abgabe ihrer Offerten aufgefordert werden. Dieses Verfahren darf angewendet werden, wenn ein Auftrag als besonders komplex gilt, insbesondere wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. c bis d und Abs. 4 anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen seines Vorhabens anzugeben;
35. "WTO-Übereinkommen": das Übereinkommen vom 14. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen;
36. "zentrale Beschaffungsstelle": ein Auftraggeber, der für Auftraggeber bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt oder öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen für Auftraggeber schliesst.
Art. 8 Abs. 1 sowie 3 Bst. h und i
1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte gesamte Wert des öffentlichen Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:
h) Rahmenvereinbarungen;
i) dynamischen Beschaffungssystemen.
Art. 9 Abs. 2 und 4
2) Erreicht oder übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte auf die Vergabe jedes Loses Anwendung. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
4) Bei öffentlichen Lieferaufträgen oberhalb der Schwellenwerte, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
Art. 10
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 2 Bst. a
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:
a) den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung, deren Übermittlung an die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils;
Art. 18
Grundsatz
1) Technische Spezifikationen bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt. Soweit dies möglich ist, sind diese technischen Spezifikationen so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird. Die technischen Spezifikationen müssen allen Offertstellern gleichermassen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, EWR-rechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind die technischen Spezifikationen wie folgt festzulegen:
a) unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
1. nationale Normen, die europäische Normen umsetzen;
2. europäische technische Zulassungen;
3. gemeinsame technische Spezifikationen;
4. internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden; oder
5. falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;
b) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen;
c) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen; oder
d) unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b hinsichtlich anderer Merkmale.
3) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Abs. 2 und 5 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
4) Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so präzisiert werden, dass sie den Offertstellern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Sie können Umwelteigenschaften umfassen.
5) Ein Auftraggeber darf eine Offerte nicht mit der Begründung zurückweisen, die angebotenen Erzeugnisse und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen gemäss Abs. 2 Bst. a, wenn der Offertsteller mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wird, gleichermassen entsprechen.
6) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber eine Offerte, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Offertsteller muss mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
7) Als geeignete Mittel im Sinne von Abs. 5 und 6 gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
8) Anerkannte Stellen im Sinne des Abs. 7 sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen EWR-Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.
9) Werden Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so können Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, die in europäischen, nationalen, multinationalen oder sonstigen Umweltgütezeichen festgelegt sind, wenn:
a) sich die Spezifikationen zur Definition der Merkmale der auftragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen eignen;
b) die Anforderungen an das Umweltgütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet worden sind;
c) die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltschutzorganisationen beteiligen können; und
d) das Umweltgütezeichen allen interessierten Kreisen zugänglich und verfügbar ist.
10) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber muss jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.
Art. 21 Abs. 1
1) Öffentliche Aufträge sind im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog zu vergeben.
Art. 23a
Dynamisches Beschaffungssystem
1) Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Sie verwenden bei der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems und bei der Vergabe der Aufträge ausschliesslich elektronische Mittel. Das dynamische Beschaffungssystem ist als offenes Verfahren in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe durchzuführen.
2) Alle Offertsteller, die die Eignungskriterien erfüllen und eine erste unverbindliche Offerte im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten vorgelegt haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen.
3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.
4) Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.
Art. 24 Abs. 2 und 2a
2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
2a) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.
Art. 25 Abs. 2a bis 2d
2a) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung gibt er die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.
2b) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.
2c) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können.
2d) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Offerten vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorliegt.
Art. 25a
Wettbewerblicher Dialog
1) Bei besonders komplexen Aufträgen kann der Auftraggeber einen wettbewerblichen Dialog durchführen, wenn seiner Ansicht nach ein offenes oder nicht offenes Verfahren nicht möglich ist. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium der wirtschaftlich günstigsten Offerte erfolgen.
2) Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er seine Bedürfnisse und Anforderungen formuliert, insbesondere gibt er darin die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Bewerbern zu verhandeln. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
3) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei dem Dialog gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.
4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.
5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.
6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des wettbewerblichen Dialogs, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 4.
Art. 26
Planungswettbewerbe
1) Planungswettbewerbe können im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durchgeführt werden.
2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten.
3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.
Art. 27
Dauer
1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für:
a) die Vorinformation;
b) die Bekanntmachung;
c) die Bewerbung;
d) die Offertstellung;
e) die Beantwortung von Zusatzauskünften; und
f) die Bewerbung oder Offertstellung bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen.
Art. 32
Kollektivbewerbungen und -offerten
1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.
2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand.
3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder eine Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
Art. 33 Abs. 1 und 3
1) Variantenofferten sind zulässig bei Aufträgen, die nach dem Kriterium der wirtschaftlich günstigsten Offerte vergeben werden. In der Bekanntmachung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen.
3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 33a
Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen
Bei öffentlichen Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
Art. 35a Abs. 1 und 2
1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern. Als Eignung gilt die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit. Sie können Mindestanforderungen stellen, denen die Bewerber und Offertsteller genügen müssen.
2) Die Nachweise der Eignung dürfen nur soweit verlangt werden, wie es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Auftraggeber können von Bewerbern und Offertstellern die Vervollständigung oder Erläuterung der Nachweise verlangen.
Art. 35b Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 3 bis 7
2) Bewerber und Offertsteller können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn:
e) sie über die Eignung in erheblichem Masse falsche oder keine Auskünfte erteilt haben;
3) Bewerber und Offertsteller sind von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:
a) Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB);
b) Bestechung (§§ 307 und 308 StGB);
c) Betrug (§ 146 ff. StGB);
d) Untreue (§ 153 StGB);
e) Förderungsmissbrauch (§ 153a StGB);
f) Geldwäscherei (§ 165 StGB).
4) Von einem Ausschluss nach Abs. 3 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen. Der Auftraggeber kann die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber und Offertsteller bei den zuständigen Behörden einholen, wenn er Bedenken in Bezug auf ihre persönliche Lage hat.
5) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis darüber, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegen, hat er:
a) im Fall von Abs. 2 Bst. a bis c und Abs. 3 einen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister, eine Bescheinigung aus dem Strafregister oder - in Ermangelung von solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers anzuerkennen, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. f und g eine von der zuständigen Behörde des betreffenden EWR-Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
6) Wird eine Bescheinigung nach Abs. 5 vom betreffenden EWR-Mitgliedstaat nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche oder eine förmliche Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers ersetzt werden.
7) Bewerber und Offertsteller, die gemäss den Rechtsvorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
Art. 35c
Wahrung von Betriebsgeheimnissen
1) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten.
3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung beziehungsweise Vorlage Kenntnis erhalten.
Art. 39
Ungewöhnlich niedrige Offerten
1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Offerten schriftlich Aufklärung über die Bestandteile der Offerten verlangen, sofern er dies für angezeigt hält.
2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über:
a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung;
b) die gewählten technischen Lösungen und/oder aussergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Offertsteller bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt;
c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen;
d) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Offertsteller.
3) Der Auftraggeber prüft - in Rücksprache mit dem Offertsteller - die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die eingereichten Nachweise.
4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit.
Art. 44 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. d, k und m sowie Abs. 3
2) Die wirtschaftlich günstigste Offerte bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien:
d) Rentabilität;
k) Umweltverträglichkeit/Umwelteigenschaften;
m) Aufgehoben
3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt er die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
Art. 44a Abs. 1
1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen.
Art. 46 Abs. 1
1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem erhalten die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen eine Kopie des Vergabevermerks bei Vergaben, bei denen sie nach Art. 44a Abs. 1 angehört wurden. Sie veröffentlichen den Inhalt des Vergabevermerks. Der Vergabevermerk wird mit Zusatzangaben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zugestellt.
Art. 47 Abs. 1
1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend.
Art. 52 Abs. 1a
1a) Die Regierung erstellt zudem vierteljährlich eine Statistik über die vergebenen Aufträge und stellt diese den betroffenen Berufsverbänden und Wirtschaftsvereinigungen zu.
Art. 53a Bst. a und e
Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a) der Entscheid über die Auswahl der Personen oder der Bewerber im nicht offenen Verfahren (Art. 24 Abs. 5), im Verhandlungsverfahren (Art. 25 Abs. 4) und im wettbewerblichen Dialog (Art. 25a Abs. 4);
e) der Entscheid über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Art. 5a) und die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem (Art. 23a Abs. 2).
Anhang
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef