| 290 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
|
Nr. 221
|
ausgegeben am 26. August 2008
|
Gesetz
vom 26. Juni 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht, LGBl. 1996 Nr. 194, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG)
5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef