0.110.035.88
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 239 ausgegeben am 26. September 2008
Kundmachung
vom 23. September 2008
der Beschlüsse Nr. 63/2008, 67/2008 bis 70/2008, 72/2008 und 75/2008 bis 78/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juni 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juni 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 63/2008, 67/2008 bis 70/2008, 72/2008 und 75/2008 bis 78/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 63/2008, 67/2008 bis 70/2008 und 72/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2008 vom 25. April 20081 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1323/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Firocoxib2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1353/2007 der Kommission vom 20. November 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Monensin, Lasalocid und Tylvalosin3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32007 R 1323: Verordnung (EG) Nr. 1323/2007 der Kommission vom 12. November 2007 (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 11)
- 32007 R 1353: Verordnung (EG) Nr. 1353/2007 der Kommission vom 20. November 2007 (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1323/2007 und 1353/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2008 vom 1. Februar 20085 geändert.
2. Der Beschluss 2007/804/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/627/EG zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5ci (Beschlusses 2002/627/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32007 D 0804: Beschluss 2007/804/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 43)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2007/804/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2008 vom 25. April 20088 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"37da. 32007 D 0756: Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/756/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2008 vom 25. April 200811 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung)12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 181/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission13 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text der Nummer 45b (Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission) folgende Fassung:
" 32008 R 0181: Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 181/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2008 vom 25. April 200815 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32008 R 0808: Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 8/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2008 vom 25. April 200818 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 331/2008 der Kommission vom 11. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist19, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32008 R 0331: Verordnung (EG) Nr. 331/2008 der Kommission vom 11. April 2008 (ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 331/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Protokoll 30 des EWR-Abkommens mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 200421 geändert.
2. Das Statistische Programm des EWR 1998 bis 2002 ist abgelaufen und sollte folglich aus dem Abkommen gestrichen werden.
3. Der Aufbau von Protokoll 30 sollte vereinfacht werden.
4. Diese Vereinfachung sollte inhaltlich keinen Einfluss auf die statistische Zusammenarbeit des EWR 2003 bis 2007 haben, die mit den Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nrn. 163/200322 und 90/200423 in Protokoll 30 aufgenommen wurde.
5. Das Statistische Programm des EWR 2008 bis 2012 sollte sich auf den Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 201224 stützen und die zum Zwecke der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlichen Programmbestandteile enthalten.
6. Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2008 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Protokoll 30 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Die von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarte und in der Vereinbarten Niederschrift zu Protokoll 30 der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführte Liste der Ausschüsse gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 von Protokoll 30 in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unbeschadet der Teilnahme der EFTA-Staaten an anderen EG-Ausschüssen oder -Gremien.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft25 .
Er gilt ab dem 1. Januar 2008.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2008
Der Wortlaut von Protokoll 30 des Abkommens erhält folgende Fassung:
"Art. 1
Allgemeine Bestimmungen
1) Eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und des EFTA Statistical Office (ESO) leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung. Diese Konferenz und der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Protokolls auf gemeinsamen Sitzungen als ASP/EWR-Konferenz gemäss der Geschäftsordnung, die sich die ASP/EWR-Konferenz gibt.
2) Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in diesem Protokoll genannten Programmen und Massnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen EG-Ausschüssen und anderen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Massnahmen unterstützen.
3) Die statistischen Angaben aus den EFTA-Staaten werden von diesen zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat weitergeleitet. Zu diesem Zweck arbeitet das ESO eng mit den EFTA-Staaten und Eurostat zusammen, um sicherzustellen, dass die Daten aus den EFTA-Staaten als Teil der EWR-Statistiken ordnungsgemäss übermittelt und über die üblichen Verbreitungskanäle an die verschiedenen Benutzergruppen weitergeleitet werden.
4) Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern.
5) Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. b des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten durch die Teilnahme der EFTA-Staaten an den in diesem Protokoll genannten Programmen und Massnahmen entstehen.
6) Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).
7) Es wird ein gemeinsamer ESO/Eurostat-Jahresbericht erstellt, in dem die Verwirklichung der im Zusammenhang mit diesem Protokoll vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Massnahmen geprüft wird und der der in Abs. 1 genannten ASP/EWR-Konferenz sowie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorgelegt wird.
Art. 2
Statistisches Programm 2003 bis 2007
1) Das mit der in Abs. 4 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 bis 2007 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2003 bis 2007 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
2) Ab 1. Januar 2003 wird vom EFTA Statistical Office in Konsultation mit der Arbeitsgruppe der Leiter der nationalen statistischen Ämter der EFTA-Staaten jedes Jahr ein eigenes Statistisches Programm für den EWR erarbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss der in Abs. 4 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet.
3) Ab 1. Januar 2003 leisten die EFTA-Staaten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien B5-600A und B5-600B oder ihren Nachfolgern (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.
4) Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Artikels:
32002 D 2367: Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), geändert durch:
32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
Art. 3
Statistisches Programm 2008 bis 2012
1) Das mit dem in Abs. 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2008 bis 2012 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
2) Ab 1. Januar 2008 erarbeiten das EFTA Statistical Office und Eurostat jedes Jahr gemeinsam ein eigenes Statistisches Programm für den EWR. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss dem in Abs. 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.
3) Ab 1. Januar 2008 leisten die EFTA-Staaten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 03 und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.
4) Folgender Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Artikels:
32007 D 1578: Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15)."
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2005 vom 8. Februar 200526 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms "Drogenprävention und -aufklärung" als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007-201327 auszuweiten.
3. Protokoll 31 zum Abkommen ist daher zu ändern, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2008 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 16 Abs. 1 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32007 D 1150: Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms "Drogenprävention und -aufklärung" als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007 2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft28 .
Er gilt ab 1. Januar 2008.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2005 vom 8. Februar 200529 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008 2013)30 auszuweiten.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ausgeweitet werden kann -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 16 Abs. 1 des Protokolls 31 zum Abkommen wird Folgendes angefügt:
"- 32007 D 1350: Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft31 .
Er gilt ab 1. Januar 2008.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2005 vom 8. Februar 200532 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung 2007/875/EG der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2000/96/EG hinsichtlich der in diesen Entscheidungen aufgeführten übertragbaren Krankheiten33 auszuweiten.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 16 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32007 D 0875: Entscheidung 2007/875/EG der Kommission vom 18. Dezember 2007 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 48)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft34.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 42.

2   ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 11.

3   ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 6.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 23.

6   ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 43.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 50.

9   ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 50.

12   ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 8.

13   ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 50.

16   ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 50.

19   ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 3.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

22   ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 64.

23   ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

24   ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 52.

27   ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 52.

30   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 52.

33   ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 48.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.