235.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 273 ausgegeben am 14. November 2008
Gesetz
vom 17. September 2008
über die Abänderung des Datenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 28
III. Datenschutzstelle und Datenschutzkommission
A. Datenschutzstelle
Art. 28
Errichtung und Rechtsstellung
1) Es wird eine Datenschutzstelle eingerichtet, die organisatorisch dem Landtag zugeordnet ist.
2) Die Datenschutzstelle besteht aus dem Datenschutzbeauftragten als Leiter und dem übrigen Personal.
3) Die Datenschutzstelle ist bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
4) Die Datenschutzstelle schliesst mit der Regierung eine Vereinbarung über die Besorgung organisatorischer und administrativer Geschäfte ab.
Art. 28a
Datenschutzbeauftragter
1) Der Landtag wählt den Datenschutzbeauftragten auf Vorschlag der Regierung und nach Anhörung der Geschäftsprüfungskommission für eine Amtsdauer von acht Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
2) Der Datenschutzbeauftragte darf weder dem Landtag, der Regierung, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde angehören noch die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben. Mit seiner Bestellung scheidet er aus solchen Ämtern aus.
3) Der Landtag kann den Datenschutzbeauftragten bei schwerwiegender Pflichtverletzung, das Ansehen des Landes schädigendem Verhalten oder aus anderen wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer nach Anhörung der Regierung abberufen.
4) Der Datenschutzbeauftragte erlässt nach Anhörung der Geschäftsprüfungskommission ein Organisationsreglement.
5) Im Übrigen finden auf den Datenschutzbeauftragten das Staatspersonalgesetz, das Besoldungsgesetz und das Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal sinngemäss Anwendung.
Art. 28b
Übriges Personal
1) Das übrige Personal der Datenschutzstelle wird von der Regierung im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten im Rahmen des vom Landtag bewilligten Voranschlags angestellt; Art. 28a Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
2) Für personalrechtliche Entscheide, die das übrige Personal der Datenschutzstelle betreffen, sind zuständig:
a) der Datenschutzbeauftragte, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die nach der Staatspersonalgesetzgebung dem Amtsstellenleiter zur selbständigen Erledigung übertragen sind;
b) die Regierung im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten in allen übrigen Fällen.
3) Im Übrigen findet auf das Dienstverhältnis des übrigen Personals der Datenschutzstelle das Staatspersonalgesetz, das Besoldungsgesetz und das Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal sinngemäss Anwendung.
Art. 28c
Voranschlag und Rechnungslegung
1) Die Datenschutzstelle reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlags nach dessen Vorberatung durch die Geschäftsprüfungskommission bei der Regierung ein. Diese leitet ihn unverändert zur Behandlung und Beschlussfassung an den Landtag weiter.
2) Die Datenschutzstelle führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung wird im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission von der Finanzkontrolle im Sinne ihrer gesetzlichen Befugnisse geprüft.
Art. 29 Abs. 5
5) Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann sie die Angelegenheit der Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird der betroffenen Person mitgeteilt. Die Datenschutzstelle ist berechtigt, gegen den Entscheid der Datenschutzkommission Beschwerde zu führen.
Art. 30 Abs. 4
4) Wird eine solche Empfehlung der Datenschutzstelle nicht befolgt oder abgelehnt, so kann sie die Angelegenheit der Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen. Sie ist berechtigt, gegen den Entscheid der Datenschutzkommission Beschwerde zu führen.
Art. 31 Abs. 1
1) Die Datenschutzstelle erstattet dem Landtag und der Regierung jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sowie über Feststellungen und Empfehlungen und deren Umsetzung informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.
II.
Änderung von Bezeichnungen
Die Bezeichnung "Datenschutzbeauftragter" ist durch die Bezeichnung "Datenschutzstelle", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden sprachlichen Anpassungen, zu ersetzen in:
a) Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz, Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1, 3 und 4, Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3 und 4, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz, Art. 34 Bst. a, Art. 35 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 Bst. b und Art. 43 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes;
b) Art. 34h des Polizeigesetzes; PolG
c) Art. 44 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
d) Art. 21 Abs. 4 des Versicherungsvermittlungsgesetzes.
III.
Übergangsbestimmungen
1) Der bisherige Datenschutzbeauftragte übernimmt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Leitung der Datenschutzstelle und übt diese Funktion bis zum 31. Dezember 2016 aus. Vor Ablauf dieser Amtsdauer wählt der Landtag den Datenschutzbeauftragten nach Massgabe von Art. 28a.
2) Bestehende Dienstverhältnisse des übrigen Personals bleiben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin aufrecht.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenützten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef