143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 274 ausgegeben am 14. November 2008
Gesetz
vom 17. September 2008
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. l bis o
l) sie vollzieht die Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts;
m) sie sorgt als zuständige Stelle für die Errichtung, den Betrieb, die Sicherheit und die Wartung des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems (SIS);
n) sie ist in ihrer Funktion als SIRENE-Büro insbesondere Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) und überprüft als solche die Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS, soweit dies nicht den Gerichten vorbehalten ist;
o) sie führt Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist.
Art. 34b Abs. 8 Bst. c
c) die Zugriffsberechtigung anderer Amtsstellen, soweit die Daten für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Art. 36 Bst. a
a) ein Betretungsverbot nach Art. 24g missachtet;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenützten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef