216.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 301 ausgegeben am 5. Dezember 2008
Verordnung
vom 2. Dezember 2008
über die Abänderung der Öffentlichkeitsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2, Art. 944 Abs. 5, Art. 945 Abs. 4, Art. 956 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 959 Abs. 4, Art. 976 und Art. 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2002, LGBl. 2003 Nr. 63, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Öffentlichkeitsregister (Öffentlichkeitsregisterverordnung; ÖRegV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. e
1) In das Öffentlichkeitsregister werden Tatsachen und Verhältnisse aufgenommen, die sich auf einzelne Rechtsverhältnisse und Rechtsträger beziehen. Es sind dies:
e) Verbandspersonen, einschliesslich der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; SE) und der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE);
Art. 70a Abs. 1a
1a) Der Anmeldung nach Abs. 1 ist zudem beizufügen:
a) die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach Art. 22 ff. SEBG;
b) der Beschluss über die Beendigung oder Nichtaufnahme von Verhandlungen nach Art. 15 Abs. 1 SEBG; oder
c) eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, dass die Frist nach Art. 20 Abs. 3 SEBG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
Überschrift vor Art. 81a
6a. Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE)
Art. 81a
Errichtung und Eintragung
1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE) sind dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt folgende Belege einzureichen:
a) im Falle der Gründung durch Verschmelzung: der Verschmelzungsplan und für die beteiligte ausländische Genossenschaft eine Rechtmässigkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
b) im Falle der Umwandlung: der Umwandlungsplan.
2) Der Anmeldung nach Abs. 1 ist zudem beizufügen:
a) die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach Art. 22 ff. SCEBG;
b) der Beschluss über die Beendigung oder Nichtaufnahme von Verhandlungen nach Art. 15 Abs. 1 SCEBG; oder
c) eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, dass die Frist nach Art. 20 Abs. 3 SCEBG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Art. 55 ff. über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef