214.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 302 ausgegeben am 5. Dezember 2008
Verordnung
vom 2. Dezember 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren
Aufgrund von Art. 529 des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 2008, LGBl. 2008 Nr. 139, sowie Art. 984 und Art. 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 2004, LGBl. 2004 Nr. 228, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren, LGBl. 2003 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 529 des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 2008, LGBl. 2008 Nr. 139, sowie Art. 984 und 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 2004, LGBl. 2004 Nr. 228, verordnet die Regierung:
Art. 2
Zahlung
1) Die Gebühren sind im Voraus beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die rechnungsstellende Behörde zu entrichten.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Gebührenverfügung erlassen.
Art. 4 Abs. 2
2) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus Art. 529 SR und Art. 984 PGR sowie den Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 5
Gebührenschuldner
Die Zahlungspflicht richtet sich nach Art. 531 SR und Art. 984b PGR.
Art. 6 Abs. 1
1) Die Gebührenbefreiung richtet sich nach Art. 530 SR und Art. 984a PGR.
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 4, Abschnitt B Bst. a, Abschnitt G Bst. a und b, Abschnitt I sowie Abschnitt K
A. Allgemeine Gebühren
3. Beglaubigung einer Unterschrift: 10 Franken;
4. Beglaubigung von Abschriften, pro Seite: 4 Franken;
B. Grundeigentum
Die Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch betragen für:
a) Erwerb von Eigentum, Eigentumsanteilen und Baurechten: 6 ‰ des Erwerbspreises, bei dessen Fehlen, des Steuerschätzwertes, mindestens jedoch 200 Franken; bei Erwerb im Zuge von Verlassenschaftsverfahren, Zwangsversteigerungen oder rechtsgestaltenden Entscheidungen der Gerichte: 200 Franken je Eintrag;
G. Anzeigen, Verschiedenes
a) Aufgehoben
b) Anzeige, sofern sie nicht von Amtes wegen erfolgt, je Grundstück: 20 Franken;
I. Fahrnisverschreibung
Die Gebühren für Eintragungen im Fahrnisverschreibungsprotokoll betragen für:
a) Eintragung einer Fahrnisverschreibung im Verschreibungsprotokoll:
aa) bei Schätzungssumme bis 5 000 Franken: 20 Franken;
bb) bei Schätzungssumme über 5 000 Franken bis 20 000 Franken: 30 Franken;
cc) bei Schätzungssumme über 20 000 Franken bis 50 000 Franken: 50 Franken;
dd) bei Schätzungssumme über 50 000 Franken: 100 Franken;
b) Auszüge aus dem Fahrnisprotokoll, die Erneuerung oder die Durchführung von Löschungen, jeweils: 20 Franken.
K. Alpbuch
Die Gebührenpositionen dieses Anhangs finden sinngemäss Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die das Alpbuch betreffen. Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes im Zusammenhang mit der Delegation der Alpbuchführung und der Aufsicht über die Registerführung sind gebührenfrei.
Anhang 2 Abschnitt A Ziff. 1 bis 4 und 14, Abschnitt B Ziff. 1 Bst. f und g, Ziff. 4 sowie 6 und Abschnitt D Ziff. 1
A. Allgemeine Gebühren
1. Amtsbestätigungen jeder Art, pro Ausfertigung: 15 Franken, bei Postversand mindestens jedoch 20 Franken;
2. Auszüge aus dem Öffentlichkeitsregister:
a) in Papierform, pro beglaubigtem Auszug: 15 Franken, bei Postversand mindestens jedoch 20 Franken;
b) in elektronischer Form:
aa) pro unbeglaubigtem Auszug: 10 Franken;
bb) pro beglaubigtem Auszug: 15 Franken;
3. Beglaubigung einer Unterschrift: 10 Franken; wenn gleichzeitig die persönliche und die Firmaunterschrift beglaubigt werden, je: 10 Franken;
4. Beglaubigung von Abschriften, pro Seite: 4 Franken;
14. Ausfertigung einer Rechtmässigkeitsbescheinigung oder Durchführung einer Rechtmässigkeitskontrolle bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung: 600 Franken.
B. Neueintragungen und Sitzverlegung
1. Gebühr für die Neueintragung beträgt für:
f) Genossenschaften und Europäische Genossenschaften (SCE): 700 Franken;
g) Vereine: 100 Franken; darin enthalten sind die Kosten für die Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen;
4. für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung wird zusätzlich eine Gebühr von 30 Franken und für die Eintragung einer Funktion eine Gebühr von 20 Franken erhoben. Vereine sind davon ausgenommen;
6. für die Eintragung eines Repräsentanten, einer Zustelladresse oder einer Geschäftsadresse wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben. Vereine sind davon ausgenommen;
D. Änderungen und Löschungen
1. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig eingetragen, so beträgt die Gebühr die Summe der für die einzelnen Eintragungen geschuldeten Beträge. Ist für die Ergänzung oder Änderung eines Eintrages keine Gebühr vorgesehen, so ist sie nach ähnlichen Fällen festzusetzen. Änderungen und Löschungen bei Vereinen sind gebührenfrei;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef