| 311.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
|
Nr. 313
|
ausgegeben am 15. Dezember 2008
|
Gesetz
vom 17. September 2008
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 278, 278d oder 304 bis 308, einem Vergehen nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes oder einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 278, 278d oder 304 bis 308, einem Vergehen nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes oder einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz eines anderen herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef