| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 332
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ausgegeben am 19. Dezember 2008
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Gesetz
vom 22. Oktober 2008
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz (ZustG) zuzustellen.
2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.
§§ 88 bis 90 sowie 93 und 94
Aufgehoben
1) Ist eine Prozesshandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, die keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten haben, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auftragen, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten (Art. 9 ZustG) namhaft zu machen.
2) Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so hat das Gericht ihnen auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auf ihre Gefahr und Kosten einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten (Art. 9 ZustG) zu bestellen.
3) Das Gericht hat eine solche Anordnung dann zu treffen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt wird. Es hat sie zu unterlassen, zu ändern oder aufzuheben, wenn erkennbar ist oder diese Personen glaubhaft machen, dass sie ein rechtliches Interesse daran haben, nicht gemeinsam vertreten zu werden.
4) Art. 10 Abs. 3 ZustG gilt nicht.
Aufgehoben
Klagen und Dokumente, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen (Art. 23 ZustG) zugestellt werden.
Aufgehoben
1) Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, einen Zustelldienst oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt übermitteln; diese Übermittlung ist auf dem dem Gericht übermittelten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.
2) Zum Nachweise der bewirkten Zustellung genügt die mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbestätigung des Übernehmers oder ein sonstiger Zustellnachweis.
3) Alle in Sachen der Zustellung sonst den Zustellungsorganen obliegenden Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht sind bei Zustellungen zwischen Rechtsanwälten von dem zustellenden Rechtsanwalt zu bewerkstelligen. Art. 6, 7 und 16 Abs. 4 ZustG sind sinngemäss anwendbar.
Aufgehoben
Durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 28 ZustG) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird.
2) Das Edikt ist auf der Webseite des Gerichts zu veröffentlichen. Wenn dies im einzelnen Fall zweckmässig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu grossen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch ein- oder mehrmalige Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, veröffentlicht werde. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bekanntmachung des Ediktes ist von Amts wegen zu bewirken.
3) Aufgehoben
1) Die Zustellung gilt mit der Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts und der ihr nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Dokuments an den Kurator als vollzogen.
Aufgehoben
1) An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
Änderung von Bezeichnungen
Es sind, in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
a) in § 116, § 117 Abs. 1, § 177 Abs. 2, § 208 Abs. 2, § 218, § 219 Abs. 1 und 3, § 263 Abs. 2, § 314 Abs. 2 sowie § 610 Abs. 1 die Bezeichnung "Schriftstück" durch die Bezeichnung "Dokument";
b) in § 598 Abs. 3 die Wortfolge "die Post" durch die Wortfolge "einen Zustelldienst oder im Weg der elektronischen Post";
c) in § 609 Abs. 1 die Wortfolge "die Post" durch die Wortfolge "einen Zustelldienst".
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zustellgesetz vom 22. Oktober 2008 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef