| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 333
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ausgegeben am 19. Dezember 2008
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Gesetz
vom 22. Oktober 2008
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
VI. Hauptstück
Von der Bekanntmachung, Zustellung und Akteneinsicht
1) Die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer Ausfertigung zu erfolgen.
2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wurde, ist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
3) Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht können die Akten zur Einsicht in die Erledigung übermittelt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Tag des Einlangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG) und die §§ 87 und 91 der Zivilprozessordnung sinngemäss.
2) Die Art. 8, 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 12 ZustG sind ausser in den Fällen des § 143 Abs. 1 und § 295 Abs. 2 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligte, sonst Betroffene (§ 354) und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.
3) Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Organe eines Zustelldienstes zu erfolgen. Die Landespolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.
1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden.
2) Eine Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse (Art. 2 Abs. 1 Bst. e ZustG) ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten.
3) Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugemittel oder auf andere Weise durchgesetzt werden kann, Erledigungen, deren Zustellung die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs an das Gericht auslöst, sowie Ladungen von Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern zur Schlussverhandlung sind zu eigenen Handen (Art. 23 ZustG) zuzustellen. Berufsmässigen Parteienvertretern kann anstatt zu eigenen Handen immer auch mit Zustellnachweis zugestellt werden.
4) Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Ladung zur Schlussverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 22c Abs. 4, 22d Abs. 1 und 4 sowie 22f Abs. 1 und 3 sind dem Angeklagten oder Beschuldigten jedoch immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen.
Aufgehoben
1) Die Kaution ist vom Untersuchungsrichter für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte ohne Erlaubnis von seinem Wohnorte entfernt oder über die an ihn ergangene Vorladung, welche im Falle seiner Nichtauffindung nach Art. 8 Abs. 2 ZustG zuzustellen ist, binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint.
2) In diesem Falle wird in der Schlussverhandlung die von dem Angeklagten in der Untersuchung abgegebene Verantwortung verlesen und ihm eine Ausfertigung des Urteils zugestellt. Ist dies wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, so ist das Urteil nach Art. 8 Abs. 2 ZustG zuzustellen.
Änderung von Bezeichnungen
In § 198a Abs. 1 und 2 sowie § 220 Ziff. 6 ist die Bezeichnung "Schriftstück" durch die Bezeichnung "Dokument", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zustellgesetz vom 22. Oktober 2008 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef