| 172.020 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 334
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ausgegeben am 19. Dezember 2008
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Gesetz
vom 22. Oktober 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Die Vorladungen zum Verwaltungstag (Tagsatzung), die provisorischen, sowie die auf die Vollstreckung gerichteten Anordnungen, Verwaltungsbote, die Entscheidung über die Hauptsache und überhaupt alle mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Verwaltungsakte sind, wenn nicht das Aufgebotsverfahren zulässig ist oder ein Notstand vorliegt oder sonstwie nach den bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften eine persönliche Verständigung gestattet ist, den Parteien oder ihren Bevollmächtigten oder gemeinsamen Vertretern mit Zustellnachweis zuzustellen, sofern diese Personen nicht ausdrücklich auf eine solche Zustellung verzichtet haben.
2) Alle Zustellungen von der Regierung, dem Verwaltungsgerichtshof, von dem Verhandlungsleiter oder sonstigen Amtspersonen sind in der Regel durch einen Zustelldienst zu vollziehen, nur ausnahmsweise, wenn es im Interesse der Sache gelegen erscheint, können Vorladungen durch Organe der Behörde oder der Gemeinde sonst schriftlich oder mündlich vollzogen werden.
3) Zustellungen erfolgen von Amts wegen nach dem Zustellgesetz.
4) Das Aufgebot ist auf der Webseite der Behörde zu veröffentlichen und kann auch sonst noch in geeigneter Weise, insbesondere in den amtlichen Kundmachungsorganen, bekannt gemacht werden.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 155 Abs. 1 ist die Wortfolge "auf der Post" durch die Wortfolge "bei einem Zustelldienst" zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zustellgesetz vom 22. Oktober 2008 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef