283.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 336 ausgegeben am 19. Dezember 2008
Gesetz
vom 22. Oktober 2008
über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 101 Abs. 2 und 4
2) Das Gesuch, allenfalls nach erforderlicher Ergänzung, ist
a) vom Vorsteher der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt und wenn es mehrere Gemeinden betrifft, von allen Vorstehern, allenfalls
b) auch auf Antrag des Gesuchstellers oder nach Ermessen des vom Gemeinderat andern in Betracht fallenden Gemeindevorstehungen
zur Kenntnisnahme für die Gemeinde und zur Veröffentlichung auf der Webseite der Gemeinde zuzustellen.
4) Vom Gemeinderat kann das Verbotsbegehren auszugsweise in den amtlichen Kundmachungsorganen veröffentlicht werden.
Art. 102 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Innert 14 Tagen seit der Veröffentlichung auf der Webseite der Gemeinde bzw. in den amtlichen Kundmachungsorganen können Einsprachen gegen den Erlass eines Amtsverbotes bei der Gemeindevorstehung erheben
Art. 103 Abs. 2
2) Das Verbot ist vom Gemeinderat durch Veröffentlichung auf der Webseite der Gemeinde bekannt zu machen und kann in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, bekannt gegeben werden.
Art. 107 Abs. 1 und 2
1) Eine nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abzugebende Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung des Landgerichts nach den Vorschriften des Zustellgesetzes erfolgt ist.
2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthaltsort dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 28 ZustG) erfolgen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zustellgesetz vom 22. Oktober 2008 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef