| 282.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 338
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ausgegeben am 19. Dezember 2008
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Gesetz
vom 22. Oktober 2008
über die Abänderung der Konkursordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung), LGBl. 1973 Nr. 45/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
5) Im Konkurse von Unternehmungen mit einer ungewöhnlich grossen Anzahl von Gläubigern kann die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch die Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Dokuments gesorgt ist. Entscheidungen sind Gläubigern, die es verlangen, zuzustellen. Die Folgen der Zustellung treten schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. f
1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen. Das Edikt ist am Tage der Konkurseröffnung auf der Webseite des Gerichts zu veröffentlichen.
2) Das Edikt hat zu enthalten:
f) die für die weiteren Veröffentlichungen bestimmten Medien.
1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt auf der Webseite des Gerichts veröffentlicht worden ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zustellgesetz vom 22. Oktober 2008 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef