| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 346
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ausgegeben am 19. Dezember 2008
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Gesetz
vom 11. Dezember 2008
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Die Kaution oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Falle seiner Nichtauffindung nach Art. 8 Abs. 2 ZustG zuzustellen ist, binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint.
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef