152.201 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008
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Nr. 350
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ausgegeben am 19. Dezember 2008
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Verordnung
vom 16. Dezember 2008
über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV)
Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern, insbesondere:
a) die Bewilligungsvoraussetzungen;
b) das Bewilligungsverfahren;
c) die Regelung des Aufenthalts;
d) den Familiennachzug;
e) die Beendigung des Aufenthalts.
Art. 2
Gleichstellung
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Erwerbstätigkeit (Art. 10 Abs. 2 AuG)
1) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein.
2) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als:
a) Aushilfe;
b) Lernender;
c) Praktikant;
d) Volontär;
e) Sportler;
f) Ordensangehöriger;
g) Künstler;
h) Au-Pair-Angestellter.
3) Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit, die unter den Geltungsbereich des Gewerbegesetzes fällt.
Art. 4
Grenzgänger (Art. 11 Abs. 5, 22 und 29 AuG)
Als Grenzgänger gelten Personen mit Wohnsitz im Ausland, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Liechtenstein einreisen und nach jedem Arbeitstag wieder an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren.
Art. 5
Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer (Art. 14 AuG)
1) Als Führungskräfte gelten Personen, die als Geschäftsführer oder leitende Angestellte das Unternehmen oder eine seiner Abteilungen leiten und aussliesslich unter der Aufsicht von Direktionsmitgliedern, der Verwaltung oder der Aktionäre des Unternehmens stehen. Sie sind in der Regel nicht direkt mit der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen betraut.
2) Als Spezialisten gelten hoch qualifizierte Personen, die innerhalb eines Unternehmens für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung aufgrund ihres Wissens auf fortgeschrittener Erfahrungsebene für den Arbeitgeber unentbehrlich sind.
3) Als andere qualifizierte Arbeitnehmer gelten Personen, die zumindest über einen Lehrabschluss oder eine Matura und eine berufsspezifische Zusatzausbildung (z.B. Meisterprüfung, Fachhochschule) verfügen. Eine mindestens vierjährige Berufserfahrung gemäss Anforderungsprofil ist der berufsspezifischen Zusatzausbildung gleichwertig.
Art. 6
Gefestigtes und Existenz sicherndes Arbeitsverhältnis (Art. 27 Abs. 3 Bst. c und 33 Abs. 1 Bst. e AuG)
1) Ein Arbeitsverhältnis gilt als gefestigt, wenn ein seit mindestens drei Monaten bestehendes, mehr als einjähriges und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Wurde dem Gesuchsteller die Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt und reisen die Familienangehörigen zusammen mit ihm ein, ist der Nachweis eines mehr als einjährigen und ungekündigten Arbeitsverhältnisses ausreichend.
2) Das Arbeitsverhältnis gilt als Existenz sichernd, wenn ausreichend Einkünfte erzielt werden, sodass der persönliche Lebensunterhalt und derjenige der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe finanziert werden kann.
3) Ein Arbeitsverhältnis gilt nicht als gefestigt und Existenz sichernd, wenn es im Rahmen des Personalverleihs begründet wurde.
4) Für die Berechnung, ob die aus dem Arbeitsverhältnis erzielten Einkünfte Existenz sichernd sind, gelten die Richtsätze für die materielle Grundsicherung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz.
Art. 7
Genügende finanzielle Mittel (Art. 13 Abs. 1 Bst. f, 19 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 Bst. d, 27 Abs. 3 Bst. c und 33 Abs. 1 Bst. e AuG)
Die finanziellen Mittel gelten als genügend, wenn sichergestellt ist, dass der persönliche Lebensunterhalt und derjenige der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe finanziert werden kann.
Art. 8
Sozialhilfe (Art. 13 Abs. 1 Bst. f, 19 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 Bst. d, 27 Abs. 3 Bst. c und e, 33 Abs. 1 Bst. e, 48 Abs. 1 Bst. e, 49 Bst. b und 54 Abs. 1 Bst. b AuG)
1) Als Sozialhilfe gelten folgende Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz:
a) wirtschaftliche Hilfe;
b) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge.
2) In den Fällen nach Art. 20 und 33 AuG gelten neben den Leistungen nach Abs. 1 auch Ergänzungsleistungen nach dem ELG als Sozialhilfe.
Art. 9
Bedarfsgerechte Wohnung (Art. 17, 19 Abs. 1 Bst. f, 20 Abs. 1 Bst. b und 33 Abs. 1 Bst. d AuG)
1) Als bedarfsgerechte Wohnung gilt eine für Inländer orstübliche Unterkunft, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und genügend Raum für die Aufnahme aller Familienangehörigen bietet.
2) Über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne des Abs. 1 verfügt, wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter die rechtliche Verfügungsbefugnis innehat.
3) Ob eine Wohnung den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 entspricht, stellt das Ausländer- und Passamt im Zuge eines Verfahrens um Erteilung einer Bewilligung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gemeinde fest.
4) Für Ausländer, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Aus- oder Weiterbildung beantragen, genügt eine Unterkunft, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht.
Art. 10
Berufliche Ausbildung (Art. 36 Abs. 2 Bst. b AuG)
Als berufliche Ausbildung gilt eine berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
II. Bewilligungsvoraussetzungen
A. Bewilligung für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 11
Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 15 AuG)
Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie den marktüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Art. 12
Inländervorrang (Art. 16 AuG)
1) Der Nachweis, wonach auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt kein geeigneter Arbeitnehmer gefunden werden konnte, gilt als erbracht, wenn:
a) sich auf eine in einer inländischen Zeitung oder im Internet veröffentlichten Stellenanzeige kein geeigneter Arbeitnehmer gemeldet hat; oder
b) das Amt für Volkswirtschaft bestätigt, dass kein geeigneter Arbeitnehmer zur Arbeitsvermittlung gemeldet ist.
2) Der Nachweis nach Abs. 1 ist vom gesuchstellenden inländischen Arbeitgeber während des Bewilligungsverfahrens zu erbringen.
B. Bewilligung für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 13
Aus- und Weiterbildung (Art. 19 AuG)
1) Die voraussichtliche Dauer der Aus- und Weiterbildung gilt als bekannt, wenn die Studiendauer aus dem vorgelegten Studienplan ersichtlich ist.
2) Eine zur Aus- und Weiterbildung erteilte Bewilligung berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.
3) Die Schulleitung der Lehranstalt hat schriftlich zu bestätigen, dass die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind.
4) Der Nachweis genügender finanzieller Mittel kann namentlich erbracht werden durch:
a) eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in Liechtenstein; Ausländer müssen eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen; oder
b) die Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein über das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel des Gesuchstellers.
5) Die Wiederausreise erscheint namentlich als gesichert, wenn:
a) eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Gesuchstellers vorliegt; und
b) keine früheren ausländerrechtlichen Verfahren oder andere Umstände darauf hinweisen, dass ein dauerhafter Aufenthalt in Liechtenstein angestrebt wird.
Art. 14
Personen von besonderem Interesse (Art. 20 AuG)
Ausländern mit bedeutendem kulturellen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Ansehen kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme erteilt werden.
Art. 15
Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 21 AuG)
1) Bei der Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls sind zu berücksichtigen:
a) das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage;
b) die Chancen auf eine möglichst nachhaltige Integration; und
c) die Respektierung der Rechtsordnung.
2) Die Linderung wirtschaftlicher Not bildet nicht Gegenstand eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
3) Dieser Artikel findet auf den Familiennachzug keine Anwendung.
Art. 16
Wichtige öffentliche Interessen (Art. 21 AuG)
Personen, denen aus wichtigen öffentlichen Interessen eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, sind:
a) Sportler von Vereinen mit Nachwuchsförderung;
b) Teilnehmer eines von einer liechtensteinischen Organisation durchgeführten Berufsförderungsprogrammes;
c) Au-Pair-Angestellte;
d) Opfer und Zeugen von Verbrechen zur Durchführung der strafrechtlichen Verfolgung;
e) Künstler;
f) Personal für das Fürstenhaus.
III. Bewillligungsverfahren
Art. 17
Ermessen (Art. 68 AuG)
1) Die Bewilligungsbehörden entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Sie haben bei ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen.
2) Vorkehren wie die Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren, der Liegenschaftserwerb, die Wohnungsmiete, der Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Geschäftsgründung oder die Geschäftsbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Ermessens im Bewilligungsverfahren.
Art. 18
Bewilligung zur Berufsausübung
Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländer ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung noch nicht vor, ist die Berufsausübung unzulässig.
Art. 19
Dokumente und Nachweise (Art. 23 AuG)
1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind jedenfalls folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:
a) gültiger Reisepass;
b) Geburtsschein;
c) aktuelles Passfoto;
d) Nachweis der rechtlichen Verfügungsbefugnis über eine bedarfsgerechte Wohnung, insbesondere Mietverträge (einschliesslich Vorverträge) oder Grundbuchauszüge;
e) Nachweis des gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsschutzes, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolice oder eine Bestätigung der Krankenversicherung;
f) Nachweis der genügenden finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt, insbesondere Lohnbestätigungen, Arbeitsverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein; und
g) erforderlichenfalls Eheschein, Nachweis über die Ehescheidung, Urkunde über die Adoption oder das Pflegschaftsverhältnis, Todesschein.
2) Beruft sich der Ausländer bei den Nachweisen nach Abs. 1 Bst. d, e und f auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschliessen.
3) Die Vorlage der Dokumente und Nachweise nach Abs. 1 und 2 kann auch bei einer Verlängerung der Bewilligung verlangt werden.
4) Das Ausländer- und Passamt kann die Vorlage von Dokumenten und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
Art. 20
Einreiseerlaubnis (Art. 7 Abs. 3 und 24 AuG)
1) Wird einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung entsprochen, so erhält der Ausländer eine Zusicherung der Bewilligung nach Art. 7 Abs. 3 AuG.
2) Ist der Ausländer visumpflichtig, wird eine Ermächtigung zur Visumerteilung erteilt.
IV. Regelung des Aufenthalts
Art. 21
Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 25 AuG)
1) Bei der Beurteilung, ob eine einmalige Verlängerung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AuG erfolgen kann, werden ausschliesslich die Bedürfnisse des Arbeitgebers des Ausländers berücksichtigt. Ausserordentliche Bedürfnisse liegen insbesondere vor, wenn der personelle Engpass nicht absehbar war und:
a) ein Mitarbeiter, welcher den ausscheidenden Mitarbeiter ablösen soll, kurzfristig die Stelle nicht antreten kann;
b) unerwartete Ereignisse beim Arbeitgeber die Verlängerung erfordern; oder
c) volkswirtschaftliche Interessen vorliegen.
2) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 25 Abs. 3 AuG eingereicht, so ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern nicht eine abweichende Entscheidung getroffen wurde.
3) Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb derselben Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers erfolgt.
Art. 22
Aufenthaltsbewilligung (Art. 26 AuG)
1) Die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung beträgt in der Regel ein Jahr.
2) Die Dauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts; im Falle einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist auch das bisherige Verhalten des Ausländers zu berücksichtigen.
3) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in Liechtenstein aufhalten, sofern keine abweichende Entscheidung getroffen wurde.
Art. 23
Niederlassungsbewilligung (Art. 27 AuG)
1) Der Nachweis der ausreichenden Integration nach Art. 27 Abs. 3 Bst. b AuG gilt als erbracht, wenn der Gesuchsteller:
a) ein Zeugnis über die bestandene Staatskundeprüfung nach Art. 14 der Ausländer-Integrations-Verordnung vorlegt; und
b) durch anerkannte Sprachdiplome die Erreichung des Sprachniveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen belegt.
2) Art. 8 und 11 der Ausländer-Integrations-Verordnung bleiben vorbehalten.
Art. 24
Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis (Art. 31 AuG)
1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten des Ausländers zu enthalten:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Passfoto; und
e) Unterschrift.
2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgende Daten zu enthalten:
a) Bewilligungsart;
b) Gültigkeitsdauer, bei Niederlassungsbewilligungen die Kontrollfrist;
c) Einreisedatum;
d) Ausstellungsdatum; und
e) laufende PEID- und Seriennummer.
3) Abs. 1 und 2 finden auf Grenzgängerausweise sowie auf Meldebestätigungen nach Art. 12 AuG sinngemäss Anwendung.
Art. 25
Grundsatz (Art. 32 AuG)
1) Der Gesuchsteller und die Familienangehörigen, denen im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dürfen keinen getrennten Wohnsitz begründen.
2) Das Bestehen eines Adoptions- oder Pflegschaftsverhältnisses muss durch einen inländischen Gerichtsbeschluss oder einen im Inland anerkannten Gerichtsbeschluss nachgewiesen werden.
Art. 26
Vorkenntnisse der deutschen Sprache (Art. 33 Abs. 1 Bst. c AuG)
1) Der Nachweis, dass der im Ausland lebende Ehegatte einfache Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, gilt als erbracht, wenn bescheinigt wird, dass Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorhanden sind.
2) Dies kann nachgewiesen werden durch:
a) ein anerkanntes Sprachdiplom, welches die Erreichung des Sprachniveaus A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen belegt; oder
b) eine Bescheinigung, wonach während mindestens drei Jahren eine Pflichtschule in einem deutschsprachigen Land besucht und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen wurde.
3) Einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nach Abs. 1 können auch durch persönliche Vorsprache beim Ausländer- und Passamt oder einer dazu ermächtigten Auslandsvertretung nachgewiesen werden.
Art. 27
Folgen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 39 Abs. 2 AuG)
Das Vorliegen von ehelicher Gewalt im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Bst. b AuG kann insbesondere nachgewiesen werden durch:
a) Arztzeugnisse;
b) Polizeirapporte;
c) Zeugenaussagen; oder
d) entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
VI. Beendigung des Aufenthalts
Art. 28
Verstoss gegen die geltende Ordnung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c AuG)
Ein Verstoss gegen die geltende Ordnung liegt vor:
a) bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen; oder
b) bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen.
Art. 29
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 53 Abs. 1 Bst. b AuG)
1) In schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, wer:
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht;
b) terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt; oder
c) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.
2) Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in Liechtenstein mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
Art. 30
Vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 54 Abs. 4 AuG)
1) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 54 Abs. 4 AuG sind insbesondere:
a) Hochzeit oder Todesfall von Familienangehörigen;
b) Geburt eines eigenen Kindes.
2) Das Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef