811.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 362 ausgegeben am 22. Dezember 2008
Gesetz
vom 23. Oktober 2008
über die Abänderung des Ärztegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2
Gegenstand und Zweck
2) Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
Art. 3 Abs. 2
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung.
Art. 5 Abs. 2
2) Die eigenverantwortliche Berufsausübung kann freiberuflich, das heisst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a und c
a) fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung);
c) Aufgehoben
Art. 8 Abs. 3
3) Der Arzt, der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat dem Amt für Gesundheit den Arbeitgeber bekannt zu geben.
Art. 9 Abs. 1
1) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung, hat ihn das Amt für Gesundheit in die Ärzteliste einzutragen.
Art. 10 Abs. 1 und 2
1) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich. Sie beschränkt sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Tätigkeitsbereich, welches der Aus- und Weiterbildung des Arztes entspricht.
2) Aufgehoben
Art. 11 Abs. 4 und 5
4) Ärzte sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der in der Verleihungsurkunde der Universität bzw. Hochschule festgelegten Form zu führen.
5) Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 Satz 3
1) ... Abweichende Regelungen für die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bleiben vorbehalten.
Art. 22 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4
1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Praxis:
a) in einem solchen Zustand zu halten, dass sie für die Berufsausübung geeignet ist und den hygienischen Anforderungen entspricht; und
2) ... Entspricht die Arztpraxis nicht den Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
4) Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung.
Art. 37
Rückgabe des Ärzteausweises
Wer die Bewilligung bzw. die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verloren hat, ist verpflichtet, den Ärzteausweis unverzüglich an die Ärztekammer zurückzugeben.
Art. 39 Abs. 2 Bst. k
2) Die Ärztekammer hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen, insbesondere die folgenden Aufgaben:
k) die Ausstellung von Ärzteausweisen für ihre Mitglieder.
Art. 45
Zulassung
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder Staatsangehörige mit einer anderen aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staatsangehörigkeit, die in einem dieser Staaten zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes rechtmässig niedergelassen sind, sind von ihrem ausländischen Berufssitz aus zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.
2) Die Zulassung zur grenzüberschreitenden Berufsausübung berechtigt und verpflichtet nicht zur Eintragung in die Ärzteliste oder zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer im Fürstentum Liechtenstein.
3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
Art. 46
Meldepflicht
1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Gesundheit vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister im Staat seiner Niederlassung rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist; und
2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
4) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die Ärztekammer über Meldungen nach Abs. 1 und 2.
Art. 47 Satz 2
... Im Übrigen findet Art. 11 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
Art. 48 Einleitungssatz und Bst. d
Dem Amt für Gesundheit obliegt es:
d) Aufgehoben
Art. 49 Abs. 1 Satz 2
1) ... Das Amt für Gesundheit unterrichtet den Staat, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, unverzüglich über Verstösse des Betreffenden gegen diese Vorschriften und allenfalls getroffene Massnahmen.
Überschrift vor Art. 49a
IVa. Amtshilfe und Datenschutz
Art. 49a
Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Steuerverwaltung hat dem Amt für Gesundheit jährlich jene Ärzte mitzuteilen, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie im gesamten vorangegangenen Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.
3) Das Amt für Gesundheit ist berechtigt, in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen, wenn dies zum Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
4) Das Amt für Gesundheit leistet der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates des EWRA unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Insbesondere unterrichtet es die zuständige Behörde unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.
Art. 49b
Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten bekannt geben:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef