730.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 8 ausgegeben am 14. Januar 2009
Gesetz
vom 21. November 2008
über die Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. a und d
Dieses Gesetz regelt:
a) die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von sowie die Versorgung mit Elektrizität;
d) die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibung und Vergabe von Genehmigungen; sowie
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2
1) Dieses Gesetz dient insbesondere:
a) der Gewährleistung einer möglichst sicheren, wettbewerbsorientierten, nicht diskriminierenden und umweltverträglichen Versorgung mit Elektrizität;
b) der Schaffung eines nachhaltigen, nicht diskriminierenden, transparenten und wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes;
2) Es dient zudem der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 22.01);
b) der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 25.01).
Art. 3 Abs. 1
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. "Erzeugung": die Produktion von Elektrizität;
2. "Erzeuger": eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;
3. "Eigenerzeuger": eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität im Wesentlichen für den eigenen Verbrauch erzeugt;
4. "unabhängiger Erzeuger": ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen im Bereich des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;
5. "Übertragung": der Transport von Elektrizität über ein Höchst- oder Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
6. "Verteilung": der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
7. "Grosshändler": eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder ausserhalb des Netzes, in dem sie ansässig ist, kauft;
8. "Kunden": Grosshändler und Endkunden, die Elektrizität kaufen;
9. "Haushalts-Kunden": Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schliesst gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
10. "Endkunden": Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kaufen;
11. "Verbindungsleitungen": Anlagen, die zur Verbundschaltung von Übertragungs- und /oder Verteilernetzen dienen;
12. "Verbundnetz": eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
13. "Direktleitung": eine Leitung, die:
a) einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet; oder
b) einen Erzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihren eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden verbindet;
14. "wirtschaftlicher Vorrang": die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
15. "Hilfsdienste": alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
16. "Netzbenutzer": jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;
17. "Netzbetreiber": Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber;
18. "Übertragungsnetzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Übertragung von Elektrizität wahrnimmt und verantwortlich ist für:
a) den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen; und
b) die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen;
19. "Verteilernetzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für:
a) den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen; und
b) die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
20. "Versorgung": der Verkauf, einschliesslich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
21. "Anschlusspunkt": die Spannungsebene an der Übergabemessstelle;
22. "Energieanlagen": Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen;
23. "Erzeugungsanlagen": Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität;
24. "integriertes Elektrizitätsunternehmen": ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, das bzw. die wahrnimmt:
a) mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität; oder
b) mindestens eine der vier Funktionen und eine weitere Tätigkeit ausserhalb des Elektrizitätsbereichs;
25. "verbundenes Unternehmen":
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 1073 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR);
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Art. 1117 Abs. 1 PGR;
c) Unternehmen, die denselben Aktionären gehören;
26. "Versorgungsunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
27. "erneuerbare Energiequellen": erneuerbare, nichtfossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
28. "rationelle Energienutzung": Stromerzeugung in Erzeugungsanlagen mit hohem Gesamtwirkungsgrad;
29. "Sicherheit": sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
30. "dezentrale Erzeugungsanlage": eine an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage.
Art. 3a
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
1) Die Regierung kann mit Verordnung Elektrizitätsunternehmen und Betreibern von Direktleitungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit einschliesslich Versorgungssicherheit, Regelmässigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umwelt- und Klimaschutz einschliesslich Energieeffizienz sowie sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein.
2) Alle im Inland niedergelassenen Haushalts-Kunden haben Anspruch auf eine Grundversorgung mit Elektrizität.
3) Elektrizitätsunternehmen und Betreiber von Direktleitungen haben zum Schutz der Kunden insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren geeignete Massnahmen zu treffen. Bei Haushalts-Kunden umfassen solche Massnahmen die in Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG aufgeführten Massnahmen. Die Regierung regelt das Nähere über die Massnahmen zum Schutz der Kunden mit Verordnung.
4) Die Regierung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) umgehend über alle Massnahmen, die zur Gewährleistung der Grundversorgung und zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschliesslich des Verbraucher- und Umweltschutzes getroffen wurden. Sie unterrichtet die ESA anschliessend alle zwei Jahre über Änderungen der Massnahmen.
Art. 6
Grundsatz
Netzbetreiber sind für den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau des Netzes und der Verbindungsleitungen mit anderen Netzen, einschliesslich der Schaffung zusätzlicher Einspeisungspunkte für den Anschluss unabhängiger Erzeuger, verantwortlich und gewährleisten damit die höchstmögliche Versorgungsqualität und Netzsicherheit.
Art. 7
Unterhaltspflicht
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Elektrizitätsnetz unter Beachtung des Umweltschutzes zu unterhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen. Sie haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Verbundnetzen zu regeln.
2) Sie haben die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nicht diskriminierenden und wettbewerbsorientierten Verfahren zu beschaffen.
Art. 8
Festlegung technischer Vorschriften
1) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, Kriterien für die technische Betriebssicherheit festzulegen und für den Anschluss von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
2) Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein.
3) Diese technischen Vorschriften sind nach Massgabe von Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01) der ESA mitzuteilen.
Art. 8a
Ausgleichsregelungen
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Regelungen für den Ausgleich von Energieungleichgewichten im Übertragungs- oder Verteilernetz auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
2) Die Ausgleichsregelungen nach Abs. 1, einschliesslich der von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte, müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.
3) Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen einschliesslich der Regelungen und der Preise sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen.
Art. 9
Nichtdiskriminierung
Netzbetreiber haben sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten.
Art. 10 Abs. 1
1) Unbeschadet des Art. 28 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln. Sie müssen zudem verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.
Art. 11
Informationspflicht
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, jedem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen.
2) Sie stellen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung, die diese für einen effizienten Netzzugang benötigen.
Art. 12 Abs. 1
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.
Art. 13
Besondere Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet:
a) auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen;
b) durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen;
c) Erzeugungsanlagen in seinem Gebiet in Anspruch zu nehmen und Verbindungsleitungen mit den anderen Netzen zu nutzen, unbeschadet der Elektrizitätslieferung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen einschliesslich der Verpflichtungen aus den Ausschreibungsbedingungen;
d) Leistungsziele für die Versorgungsqualität und die Sicherheit festzulegen und einzuhalten; die Ziele sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Leistungsziele müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und veröffentlicht werden.
Art. 13a
Besondere Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
Verteilernetzbetreiber berücksichtigen bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmassnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte.
Überschrift vor Art. 14
V. Netzzugang
Art. 14
Durchleitungspflicht
Netzbetreiber sind verpflichtet, Erzeugern, Versorgungsunternehmen und Kunden in nicht diskriminierender Weise die Durchleitung von Elektrizität zu einem festgelegten Durchleitungspreis (Art. 18 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 18 Abs. 3) zu gewähren.
Art. 15
Aufgehoben
Art. 16
Anschlusspflicht
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Anschluss von Erzeugern, Versorgungsunternehmen und Kunden in nicht diskriminierender Weise an das Netz zu einem festgelegten Anschlusspreis (Art. 18 Abs. 1) und gemäss den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 18 Abs. 3) zu gewähren.
2) Ausserhalb der erschlossenen Bauzone werden anstatt dem Anschlusspreis nach Art. 18 Abs. 3 die effektiven Netzkosten berechnet.
Art. 17
Verweigerung des Netzzugangs
1) Netzbetreiber können den Netzzugang verweigern, wenn sie nachweisen, dass sie nicht über die nötige Kapazität verfügen. Die Verweigerung ist ordnungsgemäss zu begründen.
2) Sie haben bei einer Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber bereitzustellen, welche Massnahmen zur Verstärkung des Netzes notwendig wären, sofern die ersuchende Partei die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen trägt.
Sachüberschrift vor Art. 18
Preise und allgemeine Netzbedingungen
Art. 18
a) Grundsatz
1) Die Höhe der Preise nach Art. 14 und 16 richtet sich nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes. Die Preise sind nicht diskriminierend festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2) Die Preise sind im Sinne eines Anschlusspunktemodells, das dem Solidaritätsprinzip Rechnung trägt, festzulegen.
3) Das Netz ist zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vom Elektrizitätsunternehmen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb seines Unternehmens oder gegenüber verbundenen Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die technischen Vorschriften nach Art. 8 sind Bestandteil der allgemeinen Netzbedingungen.
4) Die Preise und allgemeinen Netzbedingungen sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Anforderungen an die Qualität der Netze im Sinne der Art. 6 und 7 erfüllt werden können.
Art. 20
b) Genehmigung
1) Die Regulierungsbehörde genehmigt vor deren Gültigkeit:
a) die Preise nach Art. 18 Abs. 1;
b) die allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 18 Abs. 3.
2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, von Netzbetreibern zu verlangen, die Preise sowie die allgemeinen Netzbedingungen zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden.
3) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise sowie für die Erstellung der allgemeinen Netzbedingungen erlassen.
4) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, dass Aufwendungen für Massnahmen zur rationellen, sicheren und umweltschonenden Verwendung von Elektrizität bei der Festlegung der Durchleitungs- und Anschlusspreise berücksichtigt werden können, sofern diese Massnahmen einer wirtschaftlich rationellen Betriebsführung entsprechen.
Art. 21
Aufgehoben
Art. 22
Direktleitungen
1) Im Inland niedergelassene Erzeuger und Versorgungsunternehmen können ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung mit Elektrizität versorgen.
2) Jeder im Inland niedergelassene Kunde kann von einem Erzeuger oder einem Versorgungsunternehmen über eine Direktleitung mit Elektrizität versorgt werden.
3) Erzeuger, Versorgungsunternehmen und Kunden, welche die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichgestellt.
4) Die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung kann versagt werden, wenn dadurch die Erfüllung der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Art. 3a verhindert würde. Die Verweigerung ist ordnungsgemäss zu begründen.
Art. 23 Abs. 1
1) Bei grenzüberschreitender Durchleitung können Netzbetreiber die Durchleitung für Elektrizitätslieferungen verweigern, wenn der zu beliefernde Kunde im Herkunftsland des Lieferanten oder im Herkunftsland des den Lieferanten beherrschenden Unternehmens nicht als Kunde gilt (Grundsatz der Reziprozität).
Art. 24
Entflechtung der Rechnungslegung
1) Die Elektrizitätsunternehmen erstellen ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und, sofern sie dazu verpflichtet sind, zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind nach den im Personen- und Gesellschaftsrecht vorgesehenen ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen (Art. 1063 bis 1130 PGR) zu erstellen und offen zu legen. Elektrizitätsunternehmen, die zur Veröffentlichung ihres Geschäftsberichts nicht verpflichtet sind, halten am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Geschäftsberichts zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.
2) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen haben Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Übertragung und Verteilung in derselben Weise zu führen, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen, Übertragung und Verteilung zusammenhängenden Tätigkeiten im Elektrizitätsbereich, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre sonstigen Aktivitäten ausserhalb des Elektrizitätsbereichs. Die interne Rechnungslegung schliesst für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Erfolgsrechnung ein. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen.
3) In der internen Rechnungslegung sind die Regeln, einschliesslich der Abschreibungsregeln anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den getrennt geführten Konten nach Abs. 2 zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Solche Änderungen sind zu erwähnen und ordnungsgemäss zu begründen.
4) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Geschäfte grösseren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
Art. 24a
Prüfung
1) Der Geschäftsbericht und der allenfalls zu erstellende konsolidierte Geschäftsbericht nach Art. 24 Abs. 1 müssen von einer nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zugelassenen Revisionsstelle geprüft werden.
2) Bei der Prüfung der Rechnungslegung nach Abs. 1 hat die Revisionsstelle insbesondere zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierungen und Quersubventionen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 eingehalten wurde.
Art. 26
Aufgaben der Regulierungsbehörde
1) Der Regulierungsbehörde obliegt insbesondere:
a) der Erlass von Entscheidungen und Verfügungen;
b) die Beratung der Regierung in grundsätzlichen Fragen der Elektrizitätspolitik;
c) die Prüfung etwaiger Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im Elektrizitätsnetz;
d) das Erstellen eines Jahresberichts zu Handen der Regierung;
e) die Benennung eines oder mehrerer Übertragungsnetzbetreiber und eines oder mehrerer Verteilernetzbetreiber nach Art. 8 und 13 der Richtlinie 2003/54/EG;
f) die Sicherstellung von Nichtdiskriminierung, echtem Wettbewerb und effizientem Funktionieren des Elektrizitätsmarktes;
g) die Genehmigung:
1. der Ausgleichsregelungen nach Art. 8a Abs. 3;
2. der Bedingungen für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen nach Art. 12 Abs. 3;
3. der Leistungsziele der Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 13 Bst. d;
4. der Preise und allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 20;
h) die Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESA im Hinblick auf die Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
i) die Schlichtung von Streitfällen nach Art. 32;
k) die Durchführung des Monitoring im Sinne der Art. 26a und 26b;
l) der Erlass von Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise nach Art. 20 Abs. 3, soweit dies erforderlich ist;
m) die Berichterstattung an die ESA über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten. Der Bericht beinhaltet auch Untersuchungen zu Veränderungen der Eigentumsverhältnisse und Massnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmenden zu garantieren oder Massnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern. Bis zum Jahr 2010 wird dieser Bericht jährlich bis zum 31. Juli erstattet, danach alle zwei Jahre;
n) die Unterrichtung der ESA über die in den vorangegangenen drei Monaten getätigten Elektrizitätseinfuhren aus Drittländern. Die Unterrichtung erfolgt alle drei Monate.
2) Der Bericht nach Abs. 1 Bst. m beinhaltet auch Untersuchungen zu Veränderungen der Eigentumsverhältnisse und Massnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmenden zu garantieren oder Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern. Bis zum Jahr 2010 wird dieser Bericht jährlich bis zum 31. Juli erstattet, danach alle zwei Jahre.
Sachüberschrift vor Art. 26a
Monitoring
Art. 26a
a) Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Monitoring insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte durch:
a) die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; die Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht, haben diesbezüglich ein Recht auf Stellungnahme;
b) die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im Elektrizitätsnetz;
c) die Zeit, die von Netzbetreibern für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigt wird;
d) die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
e) die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung nach Art. 24 zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten;
f) die Bedingungen und Preise für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger, um zu gewährleisten, dass diese objektiv, transparent und nicht diskriminierend sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
g) den Umfang, in dem die Netzbetreiber ihren Aufgaben nach Art. 6 bis 13a nachkommen;
h) das Ausmass von Transparenz und Wettbewerb.
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit.
Art. 26b
b) Versorgungssicherheit
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit durch. Dieses Monitoring betrifft insbesondere:
a) das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt für den nächsten Fünfjahreszeitraum;
b) die erwartete Nachfrageentwicklung;
c) die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten sowie bekannte Investitionsabsichten der Elektrizitätsunternehmen in die grenzüberschreitenden Verbindungsleitungskapazitäten in den nächsten fünf Jahren;
d) die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
e) Massnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger;
f) die prognostizierte Sicherheit der Elektrizitätsversorgung für den Zeitraum von 5 bis 15 Jahren nach dem Datum des Berichts nach Abs. 2.
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens bis zum 31. Juli eines Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Massnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der ESA.
Art. 27
Unabhängigkeit
Die Regulierungsbehörde ist in ihrer Entscheidungs- und Verfügungsgewalt, insbesondere von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft, unabhängig.
Art. 32 Abs. 1 und 3 bis 5
1) Die Regulierungsbehörde befasst sich als Schlichtungsstelle mit Beschwerden gegen Netzbetreiber, insbesondere wenn:
a) der Netzzugang verweigert wird;
b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Elektrizitätsunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitbeilegung, insbesondere in Bezug auf die:
a) Berechtigung zur Antragstellung;
b) Vertraulichkeit.
Überschrift vor Art. 32a
E. Schutzmassnahmen
Art. 32a
Marktkrisen
1) Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann die Regierung vorübergehend die notwendigen Schutzmassnahmen treffen.
2) Diese Massnahmen dürfen nur die geringst möglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass hinausgehen.
3) Die Regierung teilt diese Massnahmen unverzüglich den anderen EWR-Mitgliedstaaten und der ESA mit.
Art. 33 Abs. 1 und 2
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese nicht vertraulich behandelt;
b) als Elektrizitätsunternehmen den Netzzugang missbräuchlich verweigert;
c) Netzbenutzer diskriminiert;
d) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstösst;
e) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 20.01) verstösst.
2) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer öffentliche Elektrizitätsinfrastruktur beschädigt oder den Betrieb öffentlicher Elektrizitätsinfrastruktur beeinträchtigt.
Art. 35 bis 40
Aufgehoben
Art. 42
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef