| 311.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
|
Nr. 30
|
ausgegeben am 28. Januar 2009
|
Gesetz
vom 10. Dezember 2008
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Verbotene Adoptionsvermittlung
1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
72/2008 und
158/2008