| 341 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 32
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ausgegeben am 28. Januar 2009
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Gesetz
vom 11. Dezember 2008
über die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. September 2000 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz, BewHG), LGBl. 2000 Nr. 210, wird wie folgt abgeändert:
3) Das Amt für Soziale Dienste ist befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die es benötigt, um die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
131/2008