| 851.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 33
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ausgegeben am 28. Januar 2009
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Gesetz
vom 11. Dezember 2008
über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Sozialhilfegesetz vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, wird wie folgt abgeändert:
Datenbearbeitung
Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden, insbesondere das Amt für Soziale Dienste und die Fürsorgekommission der Gemeinde, sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere über Massnahmen der sozialen Hilfe, und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
131/2008