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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 36 ausgegeben am 28. Januar 2009
Gesetz
vom 11. Dezember 2008
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 2a
2a) § 241 Abs. 4 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
Art. 32 Abs. 1a
1a) Im Falle der Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung ist kein förmliches Auslieferungsersuchen erforderlich.
Art. 50 Abs. 1a
1a) Ein ausländisches zivilrechtliches Verfahren zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung im Sinne der §§ 20 und 20b des Strafgesetzbuches ist eine Strafsache nach Abs. 1.
Art. 52 Abs. 5
5) Stimmen die Berechtigen bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens der Übersendung von Gegenständen und Akten zu, so übersendet das Landgericht die Gegenstände und Akten, auf die sich die Zustimmung bezieht, ohne weiteres förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde. Die Zustimmung ist von den Berechtigten schriftlich zu erteilen oder zu Protokoll zu erklären; diese ist nicht widerruflich. Der Zustimmung zur Übersendung von Gegenständen und Akten mangelt es an Rechtswidrigkeit, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht erteilt wurde.
Art. 52a
Berechtigte
Berechtigter im Sinne dieses Kapitels ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist.
Art. 54a
Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
1) Das Gericht kann Informationen, die es für sein eigenes Strafverfahren erlangt hat, unaufgefordert an eine ausländische Behörde übermitteln, wenn
1. dafür eine Grundlage in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung besteht,
2. diese Informationen bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren einer ausländischen Behörde behilflich sein könnten und
3. die Übermittlung der Informationen auch im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der ausländischen Behörde zulässig wäre.
2) Die Übermittlung von Informationen ist auch ohne zwischenstaatliche Vereinbarung zulässig, wenn
1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen eine auslieferungsfähige Straftat (Art. 11) verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann und
2. die Voraussetzung nach Abs. 1 Ziff. 3 vorliegt.
3) Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 1 und 2 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
1. die übermittelten Informationen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zu Grunde liegenden Zweck verwendet werden dürfen,
2. die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c) sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden.
4) Art. 77 Abs. 3 gilt sinngemäss.
Art. 55 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5
4) ... Den Berechtigten ist vorgängig in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren.
5) Die Bekanntgabe sowie die Übersendung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen an die ersuchende Behörde ist ohne förmliches Verfahren zulässig.
Art. 58 Satz 3
... Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97a der Strafprozessordnung geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
Art. 58a
Teilnahme am Verfahren
1) Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2) Die Rechte nach Abs. 1 können nur eingeschränkt werden:
1. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
2. zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die ersuchende Behörde es verlangt;
3. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Rechtshilfehandlung;
4. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
5. im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.
3) Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für diejenigen Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
Art. 58b
Zustellung von Entscheidungen und Vorladungen
1) Das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen stellen ihre Entscheidungen und Vorladungen zu:
1. den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
2. den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein.
2) Bei juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die über keine Organe mehr verfügen, erfolgt die Zustellung an dasjenige Organ oder denjenigen Repräsentanten, das oder der zuletzt diese Funktion ausgeübt hat.
Art. 58c
Beschwerde im gerichtlichen Verfahren
1) Der Beschluss des Rechtshilfegerichts, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlosssen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde.
2) Die vorangehenden Beschlüsse können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbesondere für Anordnungen nach § 97a der Strafprozessordnung.
3) Allfällige Rechtsmittel nach Abs. 2 hemmen den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht.
Art. 58d
Beschwerdelegitimation
Zur Beschwerdeführung sind berechtigt:
a) wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
b) die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft.
Art. 59 Abs. 1
1) Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Akteneinsicht sowie die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, ausschliesslich der Bewilligung durch das Ressort Justiz.
Art. 64 Abs. 2
2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte Landesangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.
Art. 77 Abs. 3
3) Gegen liechtensteinische Ersuchen an einen anderen Staat ist kein Rechtsmittel zulässig.
II.
Übergangsbestimmung
Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet - mit Ausnahme von Art. 32 Abs. 1a, 50 Abs. 1a, 54a, 55 Abs. 5, 58 Satz 3, 59 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 77 Abs. 3 dieses Gesetzes - das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 132/2008 und 166/2008