vom 11. Dezember 2008
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1a) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben für Banken und Wertpapierfirmen tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
132/2008 und
166/2008