141.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 45 ausgegeben am 29. Januar 2009
Gesetz
vom 11. Dezember 2008
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 52 Abs. 6
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Baugesetz vom 11. Dezember 2008 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 112/2008 und 167/2008