| 952.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 48
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ausgegeben am 29. Januar 2009
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Gesetz
vom 11. Dezember 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU), LGBl. 2002 Nr. 57, wird wie folgt abgeändert:
Stellung
Die Stabsstelle FIU ist die zentrale Amtsstelle zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind.
1) Die Stabsstelle FIU nimmt die Mitteilungen der Sorgfaltspflichtigen gemäss Art. 17 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes entgegen, genehmigt Handlungen gemäss Art. 18 Abs. 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes und trifft Massnahmen gemäss Art. 5 dieses Gesetzes.
3) Die Stabsstelle FIU beschafft Informationen, welche für das Erkennen von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Gesetzliche Bestimmungen des Geheimnisschutzes bleiben vorbehalten.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d, f, g und i
1) Die Stabsstelle FIU nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) die Entgegennahme, Auswertung und Analyse der Mitteilungen gemäss Art. 17 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
b) die Weiterleitung einer Mitteilung gemäss Art. 17 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes an die Staatsanwaltschaft, wenn sich bei der entsprechenden Mitteilung aufgrund der durch die Stabsstelle FIU vorgenommenen Analyse der Verdacht auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung erhärtet, sowie die Genehmigung von Handlungen der Sorgfaltspflichtigen gemäss Art. 18 Abs. 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
c) die Beschaffung von Informationen aus öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Quellen, welche für das Erkennen von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind;
d) die Zusammenarbeit mit der Landespolizei zur Beschaffung von Informationen, welche für das Erkennen von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind;
f) die Erstellung von periodischen, anonymisierten Lage- und Strategieberichten zuhanden der Regierung mit Beurteilung der Bedrohung durch Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
g) die Erstellung von Analyseberichten zuhanden der Staatsanwaltschaft zur Verdachtserhärtung in Fällen von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
i) die Erstellung von Statistiken im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Art. 14 Abs. 3 des Statistikgesetzes ist auf die Stabsstelle FIU nicht anwendbar.
Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
Die Stabsstelle FIU tauscht, soweit dies die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert, mit anderen inländischen Behörden, insbesondere den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, der Landespolizei und der FMA, die zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendigen Informationen und Unterlagen aus. Insbesondere kann sie die inländischen Behörden um Übermittlung solcher Informationen ersuchen.
2) Die Erteilung von amtlichen, nicht öffentlich zugänglichen Informationen durch die Stabsstelle FIU an ausländische FIUs ist zulässig, wenn:
d) gewährleistet ist, dass die auszutauschenden Informationen nur zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verwendet werden;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Sorgfaltspflichtgesetz vom 11. Dezember 2008 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
124/2008 und
160/2008