741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 53 ausgegeben am 30. Januar 2009
Verordnung
vom 27. Januar 2009
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24a Bst. d
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:
d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 CZV).
Art. 63 Abs. 1 Bst. d
d) bei der Zulassung von Lastwagen, schweren Sattelschleppern, schweren Sattelmotorfahrzeugen und Gesellschaftswagen zusätzlich zu den Erfordernissen nach Bst. a, b oder c: eine Transportunternehmerbewilligung nach dem Strassentransportgesetz. Die Anzahl der Fahrzeuge, die auf einen Halter zugelassen werden, richtet sich nach der zulässigen Anzahl Fahrzeuge gemäss den Bestimmungen der Strassentransportgesetzgebung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef