741.55
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 54 ausgegeben am 30. Januar 2009
Verordnung
vom 27. Januar 2009
über die Abänderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2008 über die Zulassung von Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung; CZV), LGBl. 2008 Nr. 76, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Bst. d und dbis
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer von Motorfahrzeugen:
d) mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;
dbis) die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
Art. 6 Abs. 1
1) Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der Lastwagenführerlehre befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4
Gültigkeitsdauer und Erteilung
3) Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels:
a) Eintrag als Zusatzangabe im Führerausweis (Art. 24a Bst. d VZV); oder
b) Ausstellung einer separaten Karte nach dem Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG.
4) Die Angaben auf der separaten Karte müssen mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen. Bei einem allfälligen Ersatz des Führerausweises muss eine neue Karte beantragt werden.
Art. 13 Abs. 3
3) Zu einer kombinierten Prüfung (Art. 16a) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Art. 16 Abs. 3 richtet sich nach Anhang 11 Ziff. I VZV.
Art. 16a
Kombinierte Prüfung
Der Teil der Theorieprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b und der allgemeine Teil der praktischen Prüfung nach Art. 16 Abs. 2 können zu einer kombinierten Prüfung verknüpft werden.
Art. 25 Abs. 5
5) Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung sein, die zur Erteilung von Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E berechtigt, oder die Ausbildungsbewilligung nach Art. 20 Abs. 2 VZV besitzen beziehungsweise den Besuch eines gleichwertigen Kurses nachweisen.
Art. 29 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Art. 29a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Januar 2009
1) Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erst ab dem 1. September 2014. Ist die Weiterbildung nach den Art. 18 bis 22 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt:
a) bei Gesuchen vor dem 1. September 2014 mit einer Befristung bis zum 31. August 2019;
b) bei Gesuchen ab dem 1. September 2014 mit fünfjähriger Befristung.
2) Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führerprüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
3) Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab dem 1. September 2013. Ist die Weiterbildung nach den Art. 18 bis 22 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt:
a) bei Gesuchen vor dem 1. September 2013 mit Befristung bis zum 31. August 2018;
b) bei Gesuchen ab dem 1. September 2013 mit fünfjähriger Befristung.
4) Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 erworben haben, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
5) Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führerprüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef