| 946.221.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 74
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ausgegeben am 16. Februar 2009
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Verordnung
vom 10. Februar 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1483 (2003) vom 22. Mai 2003, 1518 (2003) vom 24. November 2003 und 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. März 2003 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak, LGBl. 2003 Nr. 91, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1483 (2003) vom 22. Mai 2003, 1518 (2003) vom 24. November 2003 und 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zum Schutze liechtensteinischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Einziehung von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und Überweisung an den Development Fund for Iraq
1) Gesperrte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sind vorbehaltlich Art. 2 Abs. 3 von der Regierung mit Verfügung einzuziehen.
2) Sobald die Einziehungsverfügung rechtskräftig ist, überweist die Regierung die eingezogenen Gelder und den Erlös aus dem Verkauf der eingezogenen wirtschaftlichen Ressourcen nach Massgabe der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen an den Development Fund for Iraq.
In dieser Verordnung bedeuten:
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
Aufgehoben
Nicht der Exekution oder der Rechtssicherung unterliegen:
d) nach Art. 2 Abs. 1 gesperrte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 2 und 3. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Die Stabsstelle für Kulturfragen überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1a.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
3) Personen und Institutionen, die im Besitz von Kulturgütern nach Art. 1a sind, müssen diese der Stabsstelle für Kulturfragen unverzüglich melden.
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 1a, 2 oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 5b verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
3) Vorbehalten bleibt die amtswegige Auflösung und Liquidation einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Gesellschaft aufgrund von Art. 971 Abs. 1 Ziff. 5 des Personen- und Gesellschaftsrechtes.
Aufgehoben
III. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef