| 946.222.5 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 81
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ausgegeben am 16. Februar 2009
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Verordnung
vom 10. Februar 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003) vom 28. Juli 2003, 1596 (2005) vom 18. April 2005, 1807 (2008) vom 31. März 2008 und 1857 (2008) vom 22. Dezember 2008 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo, LGBl. 2005 Nr. 116, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003) vom 28. Juli 2003, 1596 (2005) vom 18. April 2005, 1807 (2008) vom 31. März 2008 und 1857 (2008) vom 22. Dezember 2008 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
3a) Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 3 Bst. b und c müssen der Stabsstelle FIU mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.
3) Die Regierung kann nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
In dieser Verordnung bedeuten:
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet die Regierung dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b und c.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, insbesondere die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
Aufgehoben
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef