946.223.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 88 ausgegeben am 16. Februar 2009
Verordnung
vom 10. Februar 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen betreffend Libanon
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Oktober 2006 über Massnahmen betreffend Libanon, LGBl. 2006 Nr. 211, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Überschrift vor Art. 1
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1 Abs. 3a
3a) Entsprechende Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 5
Strafbestimmungen
Wer gegen Art. 1 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef